Berufsausbildung & Steuern: Das sollten Sie wissen!
Ob die erste Ausbildung, eine Fortbildung im Erwachsenenalter oder die Berufsausbildung der Kinder – Bildung ist ein wichtiger Baustein für die Karriere. Doch neben der persönlichen Weiterentwicklung lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Möglichkeiten, die das Thema Berufsausbildung bietet. Besonders für Eltern studierender Kinder ist vor allem das Thema Familienbeihilfe interessant: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr – vorausgesetzt, die Ausbildung wird ernsthaft betrieben und innerhalb der vorgesehenen Zeit abgeschlossen. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen kompakt zusammengefasst.
# Wann ist eine Berufsausbildung steuerlich relevant?
Grundsätzlich sind Ausbildungen privat und steuerlich unbeachtlich. Doch es gibt erfreuliche Ausnahmen! Das österreichische Steuerrecht erkennt bestimmte Aus- und Fortbildungskosten an – entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder sogar als außergewöhnliche Belastung.
# Ausbildungskosten von Erwachsenen: Abzugsfähig oder nicht?
Wenn Sie selbst eine Ausbildung machen, können die Kosten unter folgenden Bedingungen steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden:
Berufsnahe Ausbildung: Die Ausbildung muss zu Ihrem aktuellen oder einem verwandten Beruf passen.
Typische Kombinationen:
- Friseurin à Kosmetikerin
- Elektrotechniker à EDV-Techniker
- Fleischhauer à Koch
Auch Studien wie Jus oder Psychologie können abzugsfähig sein, wenn sie mit Ihrem Beruf zusammenhängen. Entscheidend ist, ob die Berufe üblicherweise gemeinsam am Markt auftreten.
- Volksschullehrerin à Psychologiestudium
- Baumeister à Architekturstudium
Achtung: Eine Ausbildung, die Sie beruflich völlig umorientiert, fällt meist nicht unter die abzugsfähigen Kosten.
# Ausbildungskosten von Kindern außerhalb des Wohnortes: Pauschale absetzen!
Muss Ihr Kind für die Ausbildung wegziehen, weil es im Umkreis von 80 km oder bei einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde keine Möglichkeit gibt, dann können Sie eine außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Pauschalbetrag: EUR 110,- pro Monat der auswärtigen Berufsausbildung.
Das geht übrigens auch, wenn keine Familienbeihilfe mehr zusteht oder der Zugang zur Ausbildung im Nahbereich beschränkt ist.
# Familienbeihilfe für volljährige Kinder – worauf es ankommt bei der Berufsausbildung
Viele Eltern fragen sich, ob und wie lange sie für ihre volljährigen Kinder noch Familienbeihilfe erhalten. Grundsätzlich gilt: Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr gibt es Familienbeihilfe nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) haben Sie Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
- Wohnsitz: Der Anspruchsberechtigte muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
- Alter: Das Kind darf noch nicht 24 Jahre alt sein.
- Ausbildung: Das Kind muss sich in einer Berufsausbildung oder Fortbildung befinden. Dazu zählen z. B.:
- Ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule.
- Eine Fachschule oder sonstige Ausbildung, wenn dadurch die Ausübung eines erlernten Berufes unterbrochen ist (z. B. Weiterbildung).
- Studiendauer: Die Ausbildung muss innerhalb der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden. Erlaubt ist:
- Maximal 1 Semester Verlängerung pro Studienabschnitt bei einem Studium.
- Maximal 1 zusätzliches Ausbildungsjahr bei sonstigen Ausbildungen.
Achtung auf folgende Punkte:
- Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Reine Vorbereitungskurse oder lange Unterbrechungen gefährden den Anspruch.
- Auch ein Vorbereitungsjahr, etwa durch einen Kurs für den Medizin-Aufnahmetest, kann nur dann als Berufsausbildung gelten, wenn der zeitliche Aufwand mindestens 20 bis 30 Wochenstunden plus Lernzeiten beträgt.
- Wenn die Ausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Schule oder dem Präsenzdienst begonnen wird, kann das ebenfalls problematisch sein.
Wenn Ihr Kind volljährig ist und Sie weiterhin Familienbeihilfe beziehen möchten, achten Sie darauf, dass die Ausbildung:
- rechtzeitig beginnt,
- durchgehend betrieben wird und
- den geforderten zeitlichen Aufwand erfüllt.
# Unser Tipp:
Gerade bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten gibt es viele Details, die man beachten muss. Die Grenzen zwischen Fortbildung, Umschulung und Ausbildung sind oft fließend – und genau hier lohnt sich eine individuelle Beratung.
Haben Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation oder möchten wissen, ob Ihre Aus- oder Fortbildung steuerlich absetzbar ist?
Kontaktieren Sie uns gern – wir beraten Sie individuell und holen das Beste für Sie heraus!
Ihr Fidas Team