Begünstigter Steuersatz <br>endet am 31.12.2021!

Reminder: Die Befristung des begünstigten Steuersatzes für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen von 5 % endet am 31. Dezember 2021. Somit gelten ab dem 1. Jänner 2022 wieder die ursprünglichen Umsatzsteuersätze. Erfahren sie hier nochmals alle wichtigen Informationen dazu. ⚠️ Achtung: Nur noch bis 31.12.2021 Der ermäßigte Steuersatz für Gastronomie, Hotellerie und Kultur endet in wenigen Tagen. In den genannten Bereichen gilt nur mehr bis einschließlich 31.12.2021 der begünstigte Steuersatz in der Höhe von 5% für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Neben der Gastronomie kann das auch die Speisen- oder Getränkeabgabe in z.B. Bäckereien oder Fleischereibetriebe betreffen. Außerdem endet mit der Silvesternacht 2021 auch der begünstigte Steuersatz von 5% für Übernachtungen:
  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätzen
… und auch die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) muss ab dem 01.01.2022 wieder mit dem früheren Steuersatz rechnen. ⚠️ Auswirkung auf die Rechnungsausstellung Gerade in den letzten Tagen vor Weihnachten werden vermutlich noch einige Rechnungen für Nächtigungen im kommenden Jahr 2022 gestellt werden. Diese Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen. Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, somit bereits mitunter mit dem neuen Steuersatz. Davon abweichend kann der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich. Weiters ist die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen. #NichtVergessen – Bitte stellen Sie Ihre Registrierkasse rechtzeitig wieder auf die früheren Umsatzsteuersätze zurück. Sie haben noch Fragen oder brauchen weitere Unterstützung? Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.