Befristete erweiterte Stellvertretung für Vertragsärzte in der Steiermark
In der Steiermark gelten für Vertragsärzt:innen besondere Bestimmungen, wenn sie ihre Ordination über einen längeren Zeitraum vertreten lassen.
Die befristete erweiterte Stellvertretung stellt sicher, dass die medizinische Versorgung durchgehend gewährleistet bleibt. Gleichzeitig müssen klare persönliche und organisatorische Voraussetzungen eingehalten werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kriterien für eine Genehmigung gelten, wie der Antrag abläuft und welche Auswirkungen diese Regelung auf die Honorierung hat.
# Persönliche Voraussetzungen des Ordinations- bzw. Kassenvertragsinhabers
- Der Kassenvertrag muss seit mindestens drei Jahren bestehen.
- Mindestens 50 % der jährlichen Ordinationszeit müssen persönlich erbracht werden. Urlaubszeiten, Fortbildungen oder Arbeitsunfähigkeit werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
- Es dürfen keine neuen ärztlichen Nebenbeschäftigungen aufgenommen oder bestehende zeitlich ausgedehnt werden. Bei einer Nebenbeschäftigung mit mehr als 15 Wochenstunden ist eine erweiterte Stellvertretung nicht möglich.
# Beginn der erweiterten Stellvertretung
Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich bei der Ärztekammer und der ÖGK eingebracht werden.
Dauert eine regelmäßige Vertretung länger als drei Monate und sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag verpflichtend zu stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Kassenvertrags- bzw. Ordinationsinhabers
- Name, Anschrift und ggf. Ordinationssitz des Vertretungsarztes
- Geplanter Zeitraum der erweiterten Stellvertretung
- Aktuelle ärztliche Nebenbeschäftigungen
- Gründe für die Vertretung
# Beendigung oder Verlängerung der erweiterten Stellvertretung
Der maximale Zeitraum beträgt fünf Jahre. Eine Verlängerung um weitere fünf Jahre ist im Einvernehmen mit Ärztekammer und ÖGK möglich.
Beginn und Ende sind jeweils nur zu Quartalsbeginn bzw. -ende möglich.
Eine vorzeitige Beendigung kann vom Ordinationsinhaber erklärt werden. Die Meldung muss spätestens einen Monat vor dem geplanten Ende erfolgen – ebenfalls zu einem Quartalsende.
# Auswirkungen auf die Honorierung (seit 10/2021 neu geregelt)
Für die Dauer der erweiterten Stellvertretung gilt eine jährliche Honorarbegrenzung.
Diese entspricht dem Durchschnitt der in den letzten zwei Kalenderjahren vor Beginn der Stellvertretung abgerechneten Honorarsumme.
Die Begrenzung wird um die durchschnittliche Honorarentwicklung pro Arzt der jeweiligen Fachgruppe während der Stellvertretung wertangepasst.
Falls die letzten beiden Jahre nicht repräsentativ sind (z. B. wegen Krankheit oder wirtschaftlicher Sondersituation), kann ein alternativer Vergleichswert festgelegt werden.
Regelung bei Überschreitung:
- Mehr als 10 % über dem Limit: 50 % des Überschreitungsbetrags werden ausbezahlt.
- Mehr als 20 % über dem Limit: 20 % des Überschreitungsbetrags werden ausbezahlt.
- Ist die Überschreitung um mehr als 10 % auf regionale Entwicklungen (z. B. unbesetzte Kassenstellen) zurückzuführen, kann die ÖGK auf einen Honorarabzug verzichten. Dafür muss der Antrag spätestens vier Wochen nach Auszahlung des Honorars gestellt werden.
Ihr Fidas Team