Beendigungsarten eines Dienstverhältnisses Unterschied - Einvernehmliche Lösung und Kündigung
Allgemeines
Unterschied - Einvernehmliche Lösung und Kündigung
Sehr oft erhalten wir Schriftstücke mit dem Titel einvernehmliche Kündigung. Diese Form der Beendigung gibt es nicht. Wir müssen daher zwischen Einvernehmlicher Lösung und Kündigung (seitens Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) unterscheiden.
Einvernehmliche Lösung
Bei dieser Beendigungsform müssen keine Fristen und Termine eingehalten werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmen freiwillig dieser Beendigung zu, dies kann jederzeit erfolgen.
Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses kann schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Zur beiderseitigen Sicherheit empfiehlt sich aber ein Schriftstück mit dem Titel „Einvernehmliche Lösung” und mit der Unterschrift beider Parteien.
Bei der Abfertigung alt besteht hier ein Anspruch auf Abfertigung. Im Rahmen der Abfertigung neu ist es auch möglich, den erworbenen Anspruch auszahlen zu lassen.
Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen gem. AMS erfüllt sind, liegt ein sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld vor.
Kündigung durch den Dienstgeber
Mit einer Dienstgeberkündigung wird ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einem bestimmten Kündigungstermin (letzter Arbeitstag) aufgelöst. Hier müssen bestimmte Kündigungsfristen (Zeit zwischen Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin) eingehalten werden. Die Regelung erfolgt in verschiedenen Gesetzen, Kollektivverträgen oder auch im jeweiligen Arbeitsvertrag.
Eine Kündigung kann ebenfalls mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden, sollte aber als Beweis schriftlich erfolgen. Sie gilt entweder mündlich ausgesprochen oder mit Erhalt des Kündigungsschreibens.
Bei Abfertigung nach altem Recht besteht bei dieser Beendigungsart ein Anspruch auf Abfertigung für den Dienstnehmer. Nach neuem Abfertigungsrecht kann der erworbene Betrag auf Wunsch des Arbeitnehmers auch ausbezahlt werden.
Sofern hier auch wieder alle Voraussetzungen gem. AMS für einen Arbeitslosenbezug vorliegen, kann dieser sofort in Anspruch genommen werden.
Kündigung durch den Dienstnehmer
Wenn ein Dienstnehmer seine Arbeit aufgeben möchte, löst er dieses mit seiner Kündigung auf. Auch diese Kündigungsform bedarf der Einhaltung gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder arbeitsvertraglich geregelter Fristen.
Empfehlenswert ist hier auch eine schriftliche Form aus Beweisgründen. Bei persönlicher Übergabe sollte man auf einer Kopie die Übergabe und das Datum bestätigen lassen. Auf dem Postweg gilt die Kündigung mit Einlangen des Briefes beim Dienstgeber als zugestellt.
Bei einer Arbeitnehmerkündigung besteht nach Abfertigung alt kein Anspruch auf Abfertigung. Nach neuem Abfertigungsrecht wird hier (Ausnahmen möglich) keine Auszahlung durchgeführt.
Aufgrund der von Seiten des Dienstnehmers ausgehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beginnt der Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld im Normalfall frühestens nach vier Wochen.