31.08.2026

Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft: Nur Bares ist Wahres? Nicht mehr.

Bar zahlen und erledigt? Was in vielen Branchen zum Geschäftsalltag gehört, kann in der Bauwirtschaft teuer werden. Denn um Schwarzarbeit und Lohnsteuerbetrug einzudämmen, gelten hier besondere Regeln für Barzahlungen, sowohl beim Arbeitslohn als auch bei Rechnungen von Subunternehmen. Und wer jetzt nur an Maurer und Dachdecker denkt, sollte weiterlesen. Das Barzahlungsverbot betrifft deutlich mehr Tätigkeiten.

# Wer ist vom Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft betroffen?

Das Barzahlungsverbot gilt für Arbeitnehmer und Subunternehmer, die Bauleistungen erbringen.

Zu den betroffenen Bauleistungen zählen insbesondere

  • Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten,
  • Installations- und Malerarbeiten,
  • Gebäudereinigung,
  • Fliesen- und Pflasterarbeiten
  • sowie Instandhaltungs-, Reparatur- und Abbrucharbeiten.

Reine Planungsleistungen, etwa von Architekten, sind hingegen nicht erfasst.

 

# Lohn auf die Hand? Lieber nicht.

Verfügt ein Arbeitnehmer über ein Bankkonto bzw. einen Rechtsanspruch auf ein Zahlungskonto, darf der Arbeitslohn grundsätzlich weder bar ausbezahlt noch bar angenommen werden.

Das gilt nicht nur für den normalen Monatslohn. Grundsätzlich betroffen sind auch Vorschüsse, steuerpflichtige Aufwandsersätze und leistungsbezogene Belohnungen.

Steuerfreie Trinkgelder oder bestimmte steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen sind beispielsweise ausgenommen.

 

# Barzahlung an Subunternehmen: 500 Euro können den Unterschied machen

Auch bei Subunternehmen heißt es: Vorsicht mit Bargeld.

Wird eine Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes weitergegeben und übersteigt die Barzahlung für eine einzelne Leistung 500 Euro, kann die Betriebsausgabe steuerlich nicht abgezogen werden.

Die 500-Euro-Grenze bezieht sich dabei auf die gesamte einheitliche Leistung. Eine größere Rechnung einfach in mehrere kleinere Barzahlungen zu zerlegen, um unter der Grenze zu bleiben? Diese Rechnung geht nicht auf.

 

# Welche Folgen drohen beim Missachten des Barzahlungsverbots?

Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Verantwortlich können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sein. Es drohen Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro.

Aus „machen wir schnell bar“ kann damit ein ziemlich teurer Satz werden.

 

# Unser Praxistipp

Wenn Sie in der Bauwirtschaft tätig sind oder Bauleistungen an Subunternehmen weitergeben, werfen Sie einen Blick auf Ihre Zahlungsabläufe. Gerade bei Bargeld sollte vor der Zahlung klar sein, ob das Barzahlungs- oder Abzugsverbot greift.

Denn auch wenn Bares manchmal Wahres sein mag: In der Bauwirtschaft gilt das nicht mehr.

Unsicher, ob eine Zahlung in Ihrem konkreten Fall betroffen ist? Wir unterstützen Sie gerne.

 

Ihr Fidas-Team