Auszüge aus dem <br>Finanzstrafregister
Strafregister enthalten österreichweit alle rechtskräftigen Verurteilungen. In der Praxis werden Auszüge aus dem Finanzstrafregister benötigt um die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit nachzuweisen. Das kann beispielsweise für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren notwendig sein. Auch im Zuge der Verteidigung in Finanzstrafverfahren ist es zweckmäßig eine Abfrage aus dem Strafregister durchzuführen. Immerhin sind Vorstrafen einer der wesentlichen Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung. Die bisherige Unbescholtenheit ist dagegen einer der wichtigsten Milderungsgründe. Bei Verfahren und Verurteilungen nach dem Finanzstrafgesetz ist bei den Strafregistern zu unterscheiden, ob es sich um verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche Finanzstrafverfahren handelt.
Die verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sind österreichweit im Finanzstrafregister enthalten. Dieses wird von der Finanzstrafbehörde Wien (Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) geführt. Hier werden alle Stadien eines Finanzstrafverfahrens vermerkt. Diese reichen von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss bis hin zum Abschluss des Strafvollzugs und den Tilgungseintritt. Alle offenen Verfahren österreichweit sind im Finanzstrafregister vermerkt. Nicht vermerkt werden Anzeigen gegen eine bestimmte Person, die nach Prüfung durch die Finanzstrafbehörde zu keiner Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen.
Bei gerichtlichen Finanzstrafverfahren werden erst die rechtskräftigen Verurteilungen in das Strafregister aufgenommen. Das Strafregister wird bundesweit von der Landespolizeidirektion Wien geführt, bei der zu diesem Zweck das Strafregisteramt eingerichtet ist.
Auskünfte aus dem Finanzstrafregister umfassen je nach Grund der Abfrage und Auskunftsperson unterschiedlich viele Informationen. Finanzstrafbehörden, das Finanzministerium und auch das Bundesfinanzgericht haben uneingeschränkt (jedoch nur anlassbezogen) Einsicht in das Finanzstrafregister. Die Einsicht erfolgt automationsgestützt über den Bildschirm. Für diese Stellen sind alle im Finanzstrafregister enthaltenen Informationen abrufbar.
Den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sind für finanzstrafrechtliche Zwecke Auskünfte über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen sowie eingeleitete Finanzstrafverfahren zu erteilen. In den Auskünften über eingeleitete Verfahren sind Einleitungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten nicht enthalten. An andere inländische Stellen sind Auskünfte aus dem Finanzstrafregister nur dann zu erteilen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder Norm vorliegt, die an die Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpft. Die Auskunft an diese inländischen Stellen ist auf rechtskräftige noch nicht getilgte Bestrafungen beschränkt.
Schließlich hat die betroffene Person auf begründeten Antrag und unter Vorlage eines Identitätsnachweises ein Auskunftsrecht gemäß Datenschutzgesetz. Die betroffene Person erhält immer einen vollständigen Auszug aus dem Finanzstrafregister.
Mit einer Vollmacht der betreffenden Person können Steuerberater einen Antrag auf Auskunft aus dem Finanzstrafregister an die Finanzbehörde stellen. Dabei reicht für Steuerberater der Hinweis auf die erteilte Vollmacht, d.h. eine Übermittlung eines Identitätsnachweises der betroffenen Person ist nicht erforderlich. In der Praxis erfolgt der Antrag formlos per E-Mail (post.fa07-st01@bmf.gv.at) oder Fax (050 233 59 100 81) an das Team 1 der Finanzstrafbehörde Wien. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.
Der Antrag hat Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Grund der Anfrage und die gewünschte Zustelladresse zu enthalten. Nicht erforderlich ist die Angabe der Steuernummer. Anzugeben ist, zu welchem Zweck die Abfrage benötigt wird. Das kann für ein laufendes Finanzstrafverfahren, für eine Ausschreibung, für eine Gewerbebehörde oder für die betroffene Person persönlich sein. Letztere erhält immer einen vollständigen Auszug aus dem Finanzstrafregister, auf dem von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens bis hin zu bereits getilgten Bestrafungen alle Informationen enthalten sind. Meistens wird der Auszug aus dem Finanzstrafregister innerhalb weniger Tage mit der Post an die angegebene Adresse übermittelt.
Enthält die Auskunft Vorstrafen, übermittelt die Finanzstrafbehörde die Auskunft in der Praxis direkt an die betroffene Person, sonst an die gewünschte Zustelladresse.