Auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrags von € 110,– pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit“ ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen.
Im Erkenntnis vom 22.11.2012, 2010/15/0069, setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob der Besuch einer Golf-Handelsakademie als eine vom Besuch einer allgemeinen Handelsakademie zu unterscheidende Ausbildungsmöglichkeit zu beurteilen ist. Dabei hat der VwGH dem Umstand des Erwerbs einer Zusatzqualifikation, auf dem Gebiet des Sports beruflich tätig zu sein, als wesentlich angesehen und die auswärtige Berufsausbildung bestätigt.
Auch hat der VwGH darauf verwiesen, dass in Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen bestehe, die Judikatur besondere Gründe verlange, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen.
Bei der Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach (Lehrstoffinhalte) ist, somit etwa bei landwirtschaftlichen Fachschulen, neben der Fachausrichtung (wie Landwirtschaft, ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Gartenbau oder Pferdewirtschaft) auch auf spezielle Zusatzausbildungsziele bzw. -qualifikationen (z.B. Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche) für das künftige Berufsleben Bedacht zu nehmen.