Der Ausfallsbonus – Klappe die Zweite

Der Ausfallsbonus – Klappe die Zweite

Für die Monate November 2020 bis Juni 2021 konnte bei einem Umsatzausfall von mindestens 40%  der Ausfallsbonus beantragt werden. Nun wurde der Ausfallsbonus um weitere 3 Monate bis einschließlich September 2021 verlängert. #AusfallsbonusII Neuerungen
  • Der Ausfallsbonus II kann erst ab einem Umsatzausfall von mindestens 50% beantragt werden.
  • Der Vorschuss für den Fixkostenzuschuss 800.000 entfällt.
  • Die Höhe des Ausfallbonus‘ II ist nach der Branche, in des Unternehmen überwiegend tätig ist, mit 10-40% gestaffelt (siehe „Liste Branchenkategorisierung“ anbei).
  • Die Antragsfristen wurden um jeweils einen Monat verlängert. Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. Juli ab 16. August) bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats (z.B. Juli bis 15. November) beantragt werden.
Mehrfache Deckelung
  1. Ausfallsbonus II und Kurzarbeit-Förderung des jeweiligen Betrachtungszeitraums dürfen nicht mehr als der Umsatz des Vergleichszeitraums betragen.
 
  1. Ein Ausfallsbonus II kann solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 erreicht ist. Folgende Beihilfen müssen bei der Berechnung des noch zulässigen Höchstbetrages abgezogen werden:
  • Gewährter Lockdown-Umsatzersatz I oder II (direkt oder indirekt)
  • Fixkostenzuschuss 800.000
  • Ausfallsbonus und Ausfallsbonus II
  • 100%-Haftungen zur Bewältigung der Covid-19-Krise von aws oder ÖHT
  • Bestimmte Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO- Unterstützungsfonds)
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
 
  1. Absolut ist der Ausfallsbonus II mit jeweils EUR 80.000 p.m. begrenzt.
Altbekannte allgemeine Voraussetzungen
  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
Antrag Der Antrag ist wie gehabt über FinanzOnline zu stellen. Ihr Fidas Team unterstützt Sie jederzeit!