24.08.2026

Verschärfte Auftraggeberhaftung im Baugewerbe: Höheres Risiko ab 2026

Vertrauen ist gut, ein Blick in die HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) ist besser. Vor allem dann, wenn Sie im Baubereich mit Subunternehmern oder überlassenen Arbeitskräften arbeiten. Denn offene Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben des Auftragnehmers können unter bestimmten Voraussetzungen auch für Sie als Auftraggeber teuer werden. Bei Arbeitskräfteüberlassungen wurde die Auftraggeberhaftung mit 1. Jänner 2026 deutlich erhöht.

# Worum geht es bei der Auftraggeberhaftung im Baugewerbe?

Unternehmen, die Bauleistungen an andere Unternehmen weitervergeben, können für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben ihrer Auftragnehmer haften. Erfasst sind Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG, insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung oder Beseitigung von Bauwerken.

Die Haftung entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Werklohns und kann schlagend werden, wenn die offenen Beiträge beim Auftragnehmer nicht mehr eingebracht werden können.

# Bei Arbeitskräfteüberlassung wird es teurer

Bei klassischen Bauleistungen bleiben die bisherigen Haftungssätze unverändert:

  • 20 % des Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge
  • 5 % des Werklohns für lohnabhängige Abgaben

Für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung im Baubereich wurden die Haftungsbeträge jedoch deutlich angehoben:

  • 32 % des Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge (bisher 20 %)
  • 8 % des Werklohns für lohnabhängige Abgaben (bisher 5 %)

Damit erhöht sich das potenzielle Haftungsrisiko bei der Beauftragung von überlassenen Arbeitskräften erheblich.

# Wie kann die Auftraggeberhaftung vermieden werden?

Die bewährten Befreiungsmöglichkeiten bleiben weiterhin bestehen. Eine Haftung tritt grundsätzlich nicht ein, wenn

  • der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung in der HFU-Liste eingetragen ist oder
  • die 25 % bzw. bei Arbeitskräfteüberlassung 40 % des Werklohns nicht direkt an den Subunternehmer bezahlt werden, sondern an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse (DLZ-AGH) überwiesen werden.

Das DLZ-AGH leitet die Beträge anschließend an die ÖGK und das Finanzamt weiter. An den Subunternehmer wird nur der Restbetrag der Rechnung überwiesen.

Gerade bei neuen oder bislang unbekannten Subunternehmern empfiehlt sich daher eine konsequente Überprüfung des HFU-Status vor jeder Zahlung.

# Wo finde ich die HFU-Liste, um Subunternehmen zu überprüfen?

Die HFU-Liste wird elektronisch geführt und ist online unter folgendem Link abrufbar: Portal der österreichischen Sozialversicherung

Entscheidend ist, ob der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung in der HFU-Liste eingetragen ist.

# Welche Voraussetzungen gelten für die Aufnahme in die HFU-Liste?

Für die Aufnahme in die HFU-Liste muss ein Antrag beim DLZ-AGH gestellt werden. Dieser kann auch elektronisch über das Dienstgeber-Dashboard erfolgen.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren
  • Anmeldung von Dienstnehmern mit ASVG-Pflichtversicherung oder Pflichtversicherung nach GSVG bei Ein-Personen-Unternehmen
  • keine offenen Sozialversicherungsbeiträge
  • keine fehlenden Beitragsgrundlagenmeldungen

Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Aufnahme verweigert werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen.

Bei späteren Verstößen kann ein Unternehmen auch wieder aus der HFU-Liste gestrichen werden.

# Fazit: HFU-Status vor der Zahlung kontrollieren

Für Unternehmen im Baubereich ist die Auftraggeberhaftung seit 1. Jänner 2026 vor allem bei Arbeitskräfteüberlassungen ein noch größeres finanzielles Thema. Durch die höheren Haftungssätze können bereits einzelne Aufträge zu spürbaren Risiken führen.

Unser Praxistipp: Wählen Sie Ihre Vertragspartner sorgfältig aus und kontrollieren Sie insbesondere bei neuen oder bislang unbekannten Subunternehmern vor jeder Zahlung, ob diese in der HFU-Liste eingetragen sind.

Bei Fragen zur Auftraggeberhaftung und zum richtigen Umgang mit dem Haftungsrisiko unterstützen wir Sie gerne.

Ihr Fidas-Team