Arbeitszeit

Ist eine einseitige Reduktion des arbeitsvertraglichen Stundenausmaßes vom Arbeitgeber möglich? Gemäß § 19c Abs. 1 AZG ist die Lage der Arbeitszeit - also die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - zu vereinbaren. Wird die Verteilung der Arbeitszeit weder im Kollektivvertrag, noch in einer Betriebsvereinbarung, geregelt, so kann sie nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt werden. Änderungen des Arbeitsvertrages, wie etwa eine Reduktion der Arbeitszeit, können somit weder vom Arbeitgeber, noch vom Arbeitnehmer einseitig vorgenommen werden. Eine Vereinbarung ist zwingend notwendig, ansonsten sind die Änderungen grundsätzlich rechtsunwirksam. Damit eine einseitige Änderung seitens des Arbeitgebers zulässig ist, sind entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein ausdrücklicher Vorbehalt, dem der Arbeitnehmer frei von Willensmängeln zugestimmt hat und der auch seine berechtigen Interessen berücksichtigt, erforderlich. Eine Ausnahmebestimmung zur einseitigen Änderung ergibt sich aus § 19c Abs. 2 AZG. Der Arbeitgeber kann die Lage der Normalarbeitszeit nur ändern, wenn 1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen, Gründen sachlich gerechtfertigt ist, 2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird (in Ausnahmefällen kann von dieser zweiwöchigen Vorankündigungsfrist gemäß § 10c Abs. 3 AZG abgesehen werden) 3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und 4. keine Vereinbarung entgegensteht. Wird ein Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erzielt, ist die Änderung des Stundenausmaßes unter Beachtung gesetzlicher und kollektivvertraglicher Rahmenbedingungen immer möglich.