Arbeitsunfähigkeit – Neuregelungen bei Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall ab 1. Juli 2018
Mit Wirkung 1. Juli 2018 ist es zu Änderungen bei Entgeltfortzahlungen infolge von Krankheit und Unfall gekommen (für alle Umstände welche nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind). Wie bisher erhalten Dienstgeber Zuschüsse zum fortgezahlten Entgelt, welches an arbeitsunfähige Dienstnehmer ausbezahlt wird, sofern dies durch Krankheit oder Unfall bedingt ist. Um den Aufwand für den Dienstgeber abzufedern, gebührt einem Dienstgeber mit bis zu 50 Dienstnehmern 50% des fortgezahlten Entgelts inklusive Sonderzahlungen. Gedeckelt ist der Zuschuss mit dem 1,5fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage – (für das Jahr 2018 = € 7.695,–). Für den zeitlichen Beginn der Förderung wird zwischen Krankheit und Unfall unterschieden.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit wird der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, ausbezahlt. War ein Unfall ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers, so kommt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
Neu ist seit 1. Juli 2018, dass Unternehmen mit bis zu 10 Dienstnehmern besser unterstützt werden, indem die Zuschussleistung von bisher 50% auf 75% des fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen angehoben wird. An den zeitlichen Besonderheiten hinsichtlich Krankheit und Unfall ändert sich für Dienstgeber ebenso wenig wie an der Beachtung der 150% ASVG-Höchstbeitragsgrundlage als Obergrenze.
Vorsicht ist bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer geboten, da nunmehr ausschließlich der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahres vor der Antragstellung maßgeblich ist. In diesem Kalenderjahr dürfen, um die Förderung zu erlangen, die 50 bzw. 10 Dienstnehmer nicht überschritten werden. Bisher war unter bestimmten Voraussetzungen ein geringfügiges Überschreiten des Durchschnittswertes für die Begünstigung unschädlich.