25.11.2016
Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag?
- Für die gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung benötigt der Auftragnehmer (Überlasser) eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
- Arbeitskräfteüberlassung unterliegt den besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Es enthält eine Reihe von Pflichten für den Auftraggeber (Beschäftiger) und den Auftragnehmer (Überlasser).
- Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen drohen hohe Verwaltungsstrafen.
- Der Auftraggeber (Beschäftiger) haftet als Bürge für die der überlassenen Arbeitskraft zustehenden Entgeltansprüche, die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Lohnzuschläge nach dem BUAG.
- Der Beschäftiger gilt in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz, sowie die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte.
- Der Werkunternehmer haftet für den Erfolg der Leistungen
- Das Personal wird während der Auftragsabwicklung nicht in den Betrieb des Werkbestellers organisatorisch eingegliedert
- Die Arbeiten werden vorwiegend mit vom Werkunternehmer beigestellten Material und Werkzeugen durchgeführt
- Das Produkt oder die Leistung des Werkunternehmers unterscheidet sich von denen des Werkbestellers
- Der Werkunternehmer (und nicht der Werkbesteller) trägt das wirtschaftliche Risiko des Auftrages
- Der Werkunternehmer (und nicht der Werkbesteller) hat die Dienst- oder Fachaufsicht über die ausführenden Arbeitskräfte
- kein von den Produkten, Leistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk entsteht oder
- die Arbeiten nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers ausgeführt werden oder
- der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet oder der Werkbesteller das wirtschaftliche Risiko trägt