Anstellung eines Arztes bei einer Kassenarzt-Ordination in der Steiermark
Die Möglichkeit, Ärzte in einer bestehenden Kassenarztordination anzustellen, gewinnt zunehmend an Bedeutung – sei es zur Entlastung des Vertragsinhabers oder zur Deckung eines regionalen Zusatzbedarfs. Wir geben einen kompakten Überblick über die Voraussetzungen, Varianten und Auswirkungen dieser in der Steiermark geltenden Regelung.
# Wer kann Dienstgeber sein?
- Kassenvertrag-Arzt
- Kassenvertrag-Gruppenpraxis
- Primärversorgungseinrichtung
# Welche Varianten für eine Anstellung gibt es?
- Befristete oder unbefristete Anstellung ohne Abdeckung eines Zusatzbedarfs (zur Entlastung des Kassenvertragsinhabers)
- Unbefristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung eines dauerhaften Zusatzbedarfs (= bei einer unbesetzten Kassenplanstelle nahe des Kassenvertragsinhabers)
- Befristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung eines temporären Zusatzbedarfs (z.B. zum Abbau von langen Wartezeiten)
Eine befristete Anstellung ist zunächst für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten zulässig. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Verlängerung der Befristung um weitere 24 Monate erfolgen. Bei einer befristeten Anstellung ist ein Stundenausmaß von max. 20 Wochenstunden möglich.
Eine Kassenplanstelle gilt als unbesetzt, wenn diese zuvor mindestens zwei Mal erfolglos ausgeschrieben wurde. Solange ein unbefristetes Dienstverhältnis zur Abdeckung dieser Kassenplanstelle besteht, wird diese nicht neu ausgeschrieben.
# Formelle Bedingungen
Der Kassenvertragsinhaber muss zumindest 3 Monate vor Beginn des geplanten Dienstverhältnisses einen Antrag bei der ÖGK und Ärztekammer auf Genehmigung des Dienstverhältnisses stellen.
Für einen solchen Antrag bei der ÖGK und der Ärztekammer gibt es je ein vorgegebenes Antragsformular. In diesen Formularen sind auch die als Dienstnehmer geplanten Ärzte mit dem geplanten Anstellungsausmaß anzugeben.
Der Kassenvertragsinhaber selbst muss mindestens 50 % der Ordinationszeit pro Quartal selbst abdecken.
# Auswirkungen auf die Kassenplanstelle
- Anstellung ohne Abdeckung eines Zusatzbedarfs
a. Keine Auswirkungen auf die bestehende Kassenstelle
b. Deckelungen der ärztlichen Leistungen bleiben gleich (keine Ausweitung der mit der ÖGK abrechenbaren Leistungen) - Unbefristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung eines dauerhaften Zusatzbedarfs
a. Bei einer Anstellung von mehr als 20 Wochenstunden werden die Decklungen der ärztlichen Leistungen um das Ausmaß einer vollen Kassenstelle erhöht
b. Bei einer Anstellung bis zu 20 Wochenstunden erfolgt keine Erhöhung der Deckelung der abrechenbaren Leistungen - Anstellung zur Abdeckung eines temporären Zusatzbedarfs
a. Keine Auswirkungen auf die bestehende Kassenstelle
b. Deckelungen der ärztlichen Leistungen bleiben gleich (keine Ausweitung der mit der ÖGK abrechenbaren Leistungen)
# Änderung der Öffnungszeiten
Eine Erweiterung der Öffnungszeiten ist nur notwendig, wenn ein Zusatzbedarf vorliegt. Bei einer Anstellung von mehr als 20 Wochenstunden sind die Mindest-Ordinationszeiten von 20 auf 30 Wochenstunden zu erhöhen. Bei einer Anstellung bis zu 20 Wochenstunden sind die Mindest-Ordinationszeiten aliquot zu erweitern.
Der Kassenvertragsinhaber und der angestellte Arzt können parallel, sprich zeitgleich, in der Ordination arbeiten oder auch alternierend.
# Entlohnung
Derzeit bestehen keine kollektivvertraglichen Regelungen hinsichtlich der Gehaltshöhe. Zur Orientierung bei der Festlegung des Entgelts sowie bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Sonderzahlungen ist jedoch die ortsübliche Entlohnung heranzuziehen. Die ortsübliche Entlohnung richtet sich nach dem Gehaltsschema der KAGes. Dieses sieht ein monatliches Mindest-Bruttogehalt von rd EURO 6.300 bis rd EURO 8.500 (je nach Ausbildung) bei einer Vollzeitbeschäftigung vor (Stand 2025).
# Abrechnung der Leistungen
- Die vom angestellten Arzt erbrachten Leistungen können in gleichem Umfang abgerechnet werden wie die des Kassenvertragsinhabers.
- Die Abrechnung erfolgt weiterhin über den Kassenvertragsinhaber (auch betreffend der vom angestellten Arzt erbrachten Leistungen).
- Spezielle Verrechnungsbedingungen müssen auch vom angestellten Arzt erfüllt werden.
Ihr Fidas Team