Anspruchszinsen vermeiden– Zinsfreien Zeitraum kontrollieren!

Nach zweijähriger Corona-Pause werden heuer wieder Zinsen auf Steuernachzahlungen für das Vorjahr (2021) aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer berechnet. #Anspruchszinsen

Anspruchszinsen wurde per 26.07.22 von 1,38 auf 1,88 und per 14.09.2022 auf 2,63 Prozent pro Jahr erhöht. Weitere kurzfristige Erhöhungen sind nicht auszuschließen. Wurde der zinsfreie Zeitraum Ihrer Nachzahlung vor der letzten Erhöhung berechnet, empfehlen wir dringend eine Kontrolle! Zinsen werden nur dann fällig, wenn diese 50 Euro übersteigen. Damit kann sich durch den höheren Zinssatz auch ein kürzerer zinsenfreier Zeitraum ergeben. Beispiel:
NachzahlungZinsfreier Zeitraum bei einem Zinssatz von 2,63%Zinsfreier Zeitraum bei einem Zinssatz von 1,88%
€ 10.000,- 08.12.202205.01.2023
€ 50.000,- 13.10.202219.10.2022
 

# Zinsen vermeiden

Um Zinsen zu vermeiden, können Sie beim Finanzamt eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung leisten. Die Überweisung muss mit Verrechnungsanweisung E 01-12/2021 (Einkommensteuer) bzw. K 01-12/2021 (Körperschaftsteuer) erfolgen. Wichtig: Überweisen Sie einige Tage vor dem Ende der zinsenfreien Tage, sonst besteht die Gefahr, dass Zinsen vorgeschrieben werden, wenn auch nur ein Tag überschritten wird. Es gilt das Datum des Eingangs beim Finanzamt. Tipp: Ob es günstiger ist den Kredit über die Hausbank oder beim Finanzamt auszunutzen, ist im Einzelfall zu prüfen. Vor allem aus dem Aspekt, dass Anspruchszinsen für Einkommen- und Körperschaftsteuer steuerlich nicht absetzbar sind.

# Zinsen auf Gutschriften

Wer zu viel vorausgezahlt hat, erhält aus der Veranlagung eine Gutschrift, die dann verzinst zurückbezahlt wird. Der Zinssatz beträgt ebenfalls 2,63 Prozent. Hier gilt ebenfalls die Bagatellgrenze von 50 Euro.

# Zinsen auf Nachzahlungen für Umsatzsteuer

Auch für die Umsatzsteuer wurden in Punkto Verzinsung ähnliche – jedoch viel komplexere -Regelungen geschaffen. Anspruchszinsen für Nachzahlungen aus der Umsatzsteuer sind erstmals auf Jahresbescheide 2022 anzuwenden.

# Fragen Sie uns

Sie haben hierzu Fragen? Kontaktieren Sie uns gleich heute, denn wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.