07.09.2026

Steuernachzahlung 2025: So vermeiden Sie unnötige Anspruchszinsen

Sie rechnen für 2025 mit einer Steuernachzahlung? Dann sollten Sie den 30. September 2026 im Kalender markieren. Denn ab 1. Oktober beginnt die Verzinsung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen aus der Steuererklärung 2025. Der aktuelle Zinssatz beträgt 3,53 % pro Jahr. Doch wann fallen Anspruchszinsen tatsächlich an? Und was können Sie noch rechtzeitig dagegen tun? Wir zeigen Ihnen, worauf es jetzt ankommt.

# Ab wann fallen bei der Steuernachzahlung 2025 Anspruchszinsen an?

Nicht jede Nachzahlung führt sofort zu Zinsen. Das Finanzamt setzt Anspruchszinsen erst fest, wenn diese mehr als 50 Euro betragen.

Entscheidend ist dabei vor allem die Höhe Ihrer Nachzahlung. Je höher sie ausfällt, desto schneller ist die 50-Euro-Grenze erreicht.

Ein Beispiel: Bei einer Nachzahlung von 10.000 Euro und dem aktuellen Zinssatz von 3,53 % bleibt der Betrag bis 20. November 2026 zinsenfrei. Ergeht der Bescheid erst ab 21. November, wird die 50-Euro-Grenze überschritten. Dann fallen zusätzlich zur Steuernachzahlung 50,44 Euro Anspruchszinsen an.

Je nach Höhe der erwarteten Nachzahlung ergeben sich folgende zinsfreie Zeiträume:

Erwartete NachzahlungZinsfrei bis
5.000 Euro11.01.2027
10.000 Euro20.11.2026
15.000 Euro03.11.2026
20.000 Euro25.10.2026
25.000 Euro20.10.2026
30.000 Euro17.10.2026
40.000 Euro12.10.2026

# Steuererklärung abgegeben? Für die Zinsen zählt der Steuerbescheid.

Ein Punkt wird dabei leicht übersehen: Für die Anspruchszinsen zählt nicht das Datum, an dem Sie Ihre Steuererklärung einreichen, sondern das Datum des Steuerbescheids.

Das bedeutet: Auch eine rechtzeitig eingereichte Steuererklärung schützt nicht automatisch vor Anspruchszinsen.

# So können Sie Anspruchszinsen vermeiden

Wenn Sie bereits mit einer Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung für 2025 rechnen, können Sie bis 30. September 2026 eine Vorauszahlung auf Ihr Abgabenkonto leisten.

Die genaue Höhe der Nachzahlung steht noch nicht fest? Kein Problem. Sie können sich bei der Vorauszahlung an der geschätzten Nachzahlung orientieren – oder daran, welcher Betrag entsprechend Ihrer Liquidität möglich ist. Und wenn Sie zu viel vorauszahlen? Dann wird Ihnen der überschüssige Betrag selbstverständlich zurückerstattet.

Als Angabe verwenden Sie „E 1-12/2025“ für die Einkommensteuer bzw. „K 1-12/2025“ für die Körperschaftsteuer.

# Umsatzsteuer: Hier gelten andere Regeln

Bei der Umsatzsteuer sieht es etwas anders aus. Auch hier können Zinsen auf Nachzahlungen und Gutschriften anfallen. Das betrifft sowohl Umsatzsteuervoranmeldungen als auch Differenzen, die sich aus der Jahreserklärung ergeben.

Und auch hier gilt: Umsatzsteuerzinsen werden ebenfalls erst ab einem Betrag von mindestens 50 Euro festgesetzt. Bei Gutschriften beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA). Sie läuft bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto.

Der wesentliche Unterschied zur Einkommen- und Körperschaftsteuer: Für Umsatzsteuerzinsen kann keine Abschlagszahlung an das Finanzamt geleistet werden. Sie lassen sich daher nicht auf dieselbe Weise vermeiden. Allerdings können diese steuerlich abgesetzt werden. Zinsen auf Gutschriften sind hingegen steuerpflichtig.

# Zinsen auf Gutschriften: Es geht auch in die andere Richtung

Anspruchszinsen können nicht nur bei Nachzahlungen anfallen. Auch Sie können Zinsen erhalten. Ergibt sich aus der Veranlagung eine Gutschrift, wird diese mit derzeit 3,53 % pro Jahr verzinst. Auch hier gilt die 50-Euro-Grenze. Erst wenn die errechneten Zinsen darüber liegen, werden sie tatsächlich festgesetzt.

# Unser Tipp

Wenn Sie Ihre Unterlagen für das Kalenderjahr 2025 noch nicht bei uns abgegeben haben, sollten Sie das möglichst bald nachholen.

Je früher uns Ihre Unterlagen vorliegen, desto eher können wir eine mögliche Nachzahlung einschätzen und prüfen, ob eine Vorauszahlung sinnvoll ist. So bleibt genügend Zeit, um noch vor dem 30. September zu reagieren und Anspruchszinsen möglichst zu vermeiden.

Ihr Fidas-Team