Angabe der Normalarbeitszeit bei Dienstnehmer-Anmeldungen sowie Adressangabe am Lohnzettel

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 tritt eine gesetzliche Neuerung in Kraft, die alle Arbeitgeber betrifft: Künftig muss bei der Anmeldung eines neuen Mitarbeiters beim zuständigen Krankenversicherungsträger auch die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit angegeben werden. Mit Beginn des Jahres 2025 gelten außerdem striktere Regelungen bei der Arbeitnehmer-Adresse am Lohnzettel: Es muss die korrekte Angabe der tatsächlichen Wohnsitzadresse erfasst werden. Arbeitgeber sind daher gefordert, schon im Vorfeld für klare Verhältnisse zu sorgen, um empfindliche Strafen zu vermeiden.

# Was steckt hinter der neuen Angabepflicht?

Die Hintergründe dieser Änderung sind ausschließlich statistischer Natur. Der Gesetzgeber möchte durch diese Maßnahme eine bestehende Informationslücke schließen. Aktuell liegen den Behörden keine verlässlichen Daten zur wöchentlichen Normalarbeitszeit von Dienstnehmern vor. Ähnliche Vorgaben gibt es bereits im Rahmen der jährlichen Lohnzettelmeldung, etwa zur Angabe der Arbeitsstättenadresse – auch diese dient ausschließlich statistischen Zwecken.

Die neuen Daten sollen künftig für arbeitsmarktpolitische und sozialstatistische Auswertungen verwendet werden. Sie stellen keine Grundlage für Abgabenberechnungen oder Prüfungen dar.

# Was konkret ist anzugeben?

Ab 2026 ist bei jeder Anmeldung anzugeben:

  • Das wöchentliche Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden).

Wichtig: Es genügt die Gesamtangabe in Stunden pro Woche. Eine detaillierte Aufschlüsselung auf tägliche Arbeitszeiten ist nicht notwendig. Auch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche muss vorerst nicht angegeben werden.

# Keine Änderungsmeldung bei späterer Anpassung

Ein entscheidender Punkt: Sollte sich die Normalarbeitszeit im Laufe eines Dienstverhältnisses ändern, ist keine Änderungsmeldung an den Krankenversicherungsträger erforderlich. Dies wird ausdrücklich so gehandhabt, da keine gesetzliche Verpflichtung zur Aktualisierung besteht. Auch im Rahmen der GPLB-Prüfungen wird diese Angabe nicht geprüft – zumindest nach aktueller Rechtslage.

# Mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Obwohl es sich um eine statistisch motivierte Maßnahme handelt, sollte man die Verpflichtung nicht auf die leichte Schulter nehmen:

  • Eine Anmeldung ohne die neue Angabe kann nicht übermittelt werden.
  • Eine falsche Angabe oder eine unterlassene Meldung könnte theoretisch eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 ASVG darstellen – mit Geldstrafen zwischen € 730,- und € 2.180,-.

# Klärung offener Fragen folgt im Oktober 2025

Beim ELDA-Herstellertreffen im Oktober 2025 werden noch offene Fragen im Detail geklärt. Dazu zählen unter anderem:

  • Gilt diese Verpflichtung auch für freie Dienstnehmer, bei denen oft keine Normalarbeitszeit vereinbart ist?
  • Wie ist bei fallweisen Beschäftigten vorzugehen, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit nicht vorhersehbar ist?

# Wichtiger Hinweis zu Lohnzettel bei ausländischen Dienstnehmern

Ab dem Jahr 2025 ist am Lohnzettel für (ausländische) Arbeitnehmer – beispielsweise im Bereich Gastronomie – zwingend die tatsächliche Wohnsitzadresse des Dienstnehmers anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn sich dieser Wohnsitz im Ausland befindet.

Es reicht nicht mehr aus, die Adresse des Arbeitgebers oder einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle anzugeben – es sei denn, der Dienstnehmer ist melderechtlich tatsächlich an dieser Schlafstelle gemeldet. In diesem Fall kann diese Adresse weiterhin verwendet werden.

Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.

Ihr Fidas-Team