08.10.2026
Aktivitätsfreibetrag: Weiterarbeiten kann sich ab 2027 auszahlen
Pension erreicht – und trotzdem noch Lust aufs Arbeiten? Ab 2027 lohnt sich das zumindest steuerlich mehr: Mit dem neuen Aktivitätsfreibetrag können bis zu EUR 15.000,- an Erwerbseinkünften pro Jahr steuerfrei bleiben. Zusätzlich gibt es Entlastungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen. Ziel der Neuregelung ist es, einen stärkeren finanziellen Anreiz zu schaffen, auch über das Regelpensionsalter hinaus beruflich aktiv zu bleiben.
# Bis zu EUR 15.000,- steuerfrei – so funktioniert‘s
Ab 1. Jänner 2027 können Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, einen Aktivitätsfreibetrag von bis zu EUR 1.250,- pro Monat geltend machen. Damit können bei ganzjähriger Tätigkeit bis zu EUR 15.000,- pro Jahr steuerfrei bleiben.
Begünstigt sind sowohl Einkünfte aus einem Dienstverhältnis als auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit.
Wichtig ist, dass der Freibetrag nur für tatsächlich erzielte aktive Erwerbseinkünfte gilt. Nicht begünstigt sind beispielsweise Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, betriebliche Versorgungsrenten oder Einkünfte eines rein kapitalistisch beteiligten Mitunternehmers.
Der Freibetrag kann grundsätzlich auch dann genutzt werden, wenn der Pensionsantritt aufgeschoben wird und noch keine Alterspension bezogen wird.
# Pension beziehen und weiterarbeiten – was gilt?
Wer den Pensionsantritt aufschiebt und weiterhin arbeitet, kann den Aktivitätsfreibetrag grundsätzlich ohne zusätzliche Mindestversicherungszeit in Anspruch nehmen.
Anders ist die Situation, wenn bereits eine Alterspension bezogen und daneben weitergearbeitet wird. In diesem Fall ist der Freibetrag grundsätzlich an eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten geknüpft. Zu den maßgeblichen Versicherungszeiten zählen nicht nur Beitragsmonate, sondern beispielsweise auch Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten und nachgekaufte Versicherungszeiten.
- Bei Männern sind grundsätzlich 480 Versicherungsmonate bzw. 40 Versicherungsjahre erforderlich.
- Für Frauen gilt aufgrund der schrittweisen Anhebung des gesetzlichen Regelpensionsalters eine Übergangsregelung: Im Jahr 2027 sind zunächst 408 Versicherungsmonate bzw. 34 Versicherungsjahre erforderlich. Diese Grenze erhöht sich bis 2033 jährlich um zwölf Monate und erreicht schließlich ebenfalls 40 Versicherungsjahre.
# Zu früh in Pension? Noch ist nichts verloren
Eine wichtige Übergangsregelung gibt es für Personen, die ihre Alterspension bereits vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben und beim Pensionsantritt die erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten noch nicht erreicht hatten.
Voraussetzung ist, dass nach dem Pensionsantritt weiterhin eine aktive, vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die dabei nach dem Pensionsantritt erworbenen Versicherungszeiten können berücksichtigt werden, um die erforderliche Mindestversicherungszeit zu erreichen.
# Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen
Neben dem steuerlichen Aktivitätsfreibetrag ist auch eine Entlastung bei der Sozialversicherung vorgesehen. Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten, sollen künftig keinen eigenen Beitrag zur Pensionsversicherung mehr leisten müssen. Bei Arbeitnehmern bleibt der Dienstgeberanteil zur Pensionsversicherung hingegen grundsätzlich bestehen.
Achtung: Für Erwerbstätigkeiten neben dem Pensionsbezug ab 1.01.2027 entsteht kein besonderer Höherversicherungsbeitrag mehr. Bis Ende 2026 erworbene Ansprüche bleiben erhalten.
# Inkrafttreten ab 2027
Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.
Unser Tipp: Wer das Regelpensionsalter bereits erreicht hat oder 2027 erreicht und weiterhin beruflich tätig sein möchte, sollte rechtzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für den neuen Aktivitätsfreibetrag erfüllt sind. Insbesondere bei gleichzeitigem Pensionsbezug sind die erforderlichen Versicherungszeiten zu beachten. Je nach Einkommenshöhe kann die neue Begünstigung die Entscheidung für eine weitere Erwerbstätigkeit finanziell deutlich attraktiver machen.
Ihr Fidas-Team