Änderungen bei der Werbeabgabe ab 1.1.2020
Bei der Werbeabgabe wurden Vorteile für Unternehmen beschlossen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Umsätze diesen Wert insbesondere unterjährig übersteigen, müssen hingegen mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen.
Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuerrechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet, auch Vereine sind werbeabgabenpflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen).
Als Werbeleistungen gelten:
- die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes,
- die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen sowie
- die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.