Abgaben & SV-Beiträge
Neuerungen bei der Geschäftsführungshaftung
Im Rahmen unseres Fidas-Podcasts Nr. 61 haben wir vor etwa einem Jahr die wichtigsten Risikopotenziale der Geschäftsführungshaftung im Bereich von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ausgeführt. Diese haben jüngst einige Neuentwicklungen erfahren. Doch bevor wir näher darauf eingehen, wollen wir die Grundlagen noch einmal in ihren Grundzügen zusammenfassen.
Grundzüge der Geschäftsführungshaftung
Werden abgabenrechtliche Verpflichtungen durch Geschäftsführungsorgane schuldhaft verletzt und resultiert daraus eine Abgabenverkürzung, so haftet die Geschäftsführung für die entstandenen Finanzamtsschäden. Als solch ein schuldhaftes Verhalten gilt zum Beispiel, wenn:
• Steuererklärungen nicht abgegeben werden,
• Abgaben nachlässig entrichtet werden, oder wenn
• die Gläubigergleichbehandlung nicht beachtet wird.
Sozialversicherungsbeiträge
Mit 01.01.2026 kam es zu einigen Neuerungen, die sich auf die Risikopotenziale für die Geschäftsführerhaftung auswirken. So gilt gemäß § 65 Abs. 3 ASVG, dass bereits entrichtete SV-Beiträge ebenso wie Sicherheiten und Pfändungsrechte, die für SV-Beiträge bestellt oder erworben wurden, nach der Insolvenzordnung nicht mehr anfechtbar sind, sofern das Vermögen des Schuldners ausreicht, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren.
Umsatzsteuer
Ähnlich verhält es sich gem. § 211a BAO seit 01.01.2026 bei der Umsatzsteuer. Folgende entrichtete Steuern und Abgaben sind nach der Insolvenzordnung nicht mehr anfechtbar, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren:
• bereits entrichtete Umsatzsteuer
• Abgaben, die im Abzugsweg zu erheben und vom Steuerabzugspflichtigen zu entrichten sind, sofern dieser auch der Schuldner der Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt haben
• Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, die für die betreffenden Abgaben bestellt oder erworben wurden
In beiden Bereichen – sowohl bei den SV-Beiträgen als auch den Abgabenbehördensachverhalten – gilt allerdings: Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren, besteht eine Anfechtbarkeit bis zu einem Betrag von € 4.000.
Fazit: Die seit 01.01.2026 geltende Rechtslage führt dazu, dass kurz vor Insolvenzeröffnung geleistete Zahlungen, die Abgaben und SV-Beiträge betreffen, die drohende Geschäftsführungshaftung entscheidend reduzieren können.