Reduzierte
Umsatzsteuersätze

Achtung: Reduzierte Umsatzsteuersätze enden mit 31.12.2021

Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen von 5 % voraussichtlich bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die früheren Umsatzsteuersätze.

#Ausgetrunken
2021 ist bald vorbei – genauso wie der ermäßigte Steuersatz für Gastronomie, Hotellerie und Kultur. Bis (voraussichtlich) einschließlich 31.12.2021 gilt für die genannten Bereiche der Steuersatz von 5% für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen.

#Ausgeschlafen
Auch für die Hotellerie bzw. Beherbergungsbetriebe endet der begünstigte Steuersatz zu Silvester 2021. Bis zum 31.12.2021 bleibt somit die Umsatzsteuer für Übernachtungen

  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätze

gesenkt.
Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) kommt der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12.2021 zur Anwendung.

#Ausgerechnet – Was bedeutet das konkret für Ihre Rechnungs-Ausstellung?
Gerade im Bereich der Übernachtungen werden 2021 noch viele (Anzahlungs-)Rechnungen für Nächtigungen im kommenden Jahr gestellt werden. Solche Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen.
Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

#Vorausgedacht
Davon abweichend kann der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird.
In diesem Fall ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Achtung: Weiters ist die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen.

#Aus, ich brauch‘ Hilfe?
Sie möchten erfahren, ob der ermäßigte Steuersatz auch (noch) für Sie gültig ist? Oder wie Sie generell bei solchen Änderungen vorgehen sollen? Wir unterstützen Sie gerne.
Per E-Mail, telefonisch oder bei einem persönlichen Gespräch.

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