One-Stop-Shop

EU-One-Stop-Shop – Was verbirgt sich dahinter?

Mit dem EU-One-Stop-Shop wird am 1. Juli 2021 der innergemeinschaftliche Versandhandel neu geregelt.

# Definition
Ein One-Stop-Shop ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze ab 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, nicht in die UVA aufzunehmen.

# Bis zum 30. Juni 2021 gilt für den innergemeinschaftlichen Versandhandel folgende Regelung:
Werden Waren an Nichtunternehmer oder an sogenannte Schwellenerwerber (zB Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte) in anderen Mitgliedsstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt. Damit es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt, sieht die Versandhandelsregelung vor, dass diese Lieferungen ab einem gewissen Lieferumfang im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig werden und eine steuerliche Registrierung in diesen Ländern erforderlich ist. Die Lieferschwelle ist je nach Mitgliedstatt unterschiedlich hoch.

# Ab 1. Juli erfolgt eine grundlegende Umstellung:
Die Lieferschwelle wird abgeschafft! Und jetzt?

Damit sind ab diesem Zeitpunkt innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze ab dem ersten Euro grundsätzlich im Bestimmungsland zu versteuern – das hört sich jetzt nicht unbedingt nach einer Erleichterung an.

Richtig, und deshalb kommt nun der EU-One-Stop Shop ins Spiel: Die in anderen EU-Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer auf

  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und
  • innergemeinschaftliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen sowie
  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer und Schwellenerwerber ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland

können über den EU-One-Stop Shop in nur einem EU-Mitgliedstaat erklärt werden #deshalbonestopshop.  In Österreich bietet FinanzOnline die Möglichkeit die zu entrichtende Umsatzsteuer zu erklären und abzuführen.

Inhalt der Erklärung

  • UID-Nummer
  • Umsätze (in Euro) getrennt nach Lieferungen und sonstige Leistungen und
  • Die zu entrichtende Steuer aufgegliedert nach Mitgliedstaaten
  • Die darauf anwendbaren Steuersätze
  • Die gesamt zu entrichtende Steuer

Fristen

  • EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt
  • Registrierung bis 30.06.2021 à Anwendung ab 01.07.2021
  • Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (keine Jahreserklärung!)
  • Einreichung und Entrichtung elektronisch über FinanzOnline bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats (3. Quartal 2021 à10.2021)

 Rechnungslegung
Dies bedeutet, dass auf der Ausgangsrechnung die Steuersätze des Empfängerlandes angegeben und die Umsätze in einer eigenen OSS-Meldung erklärt werden müssen.

 # Keine Regel ohne Ausnahmen:
Bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000 Euro pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt. Auf die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung kann verzichtet werden.

Wir begleiten Sie auch durch diese Änderung!

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