Zweifelsfragen bei Kapitalvermögen

Das neue Kapitalertragsteuergesetz wurde auf April 2012 hinausgeschoben. Um eine übergangsbedingte Besteuerungslücke zu schließen, hat sich der Gesetzgeber zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist entschieden.

Davon betroffen sind ausschließlich jene Anleger, die ihre Finanzprodukte im Privatvermögen halten. Je nach Finanzprodukt können sich unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben:

Anteile an Körperschaften und Fonds
Verlängerung der Spekulationsfrist auf 15 Monate bei Anschaffung und Verkauf im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 1. April 2012

GmbH-Anteile, Aktien und Fondsanteile (Investment- und Immobilienfonds), die ab dem 1.1.2011 angeschafft wurden und noch vor dem 1.4.2012 wieder verkauft werden, unterliegen selbst bei Verkauf außerhalb der bisher geltenden, einjährigen Spekulationsfrist noch einer Spekulationsbesteuerung. Damit würden diese Veräußerungsgewinne jedoch der vollen Tarifsteuer unterliegen. Dies würde im Bereich der Aktien- und Beteiligungsverkäufe eine klare Schlechterstellung des Privatanlegers gegenüber einem Investor, der seine Anteile im Betriebsvermögen hält, bedeuten. Denn für Beteiligungsverkäufe innerhalb des Betriebsvermögens gilt bis 1.4.2012 wie bisher der Hälftesteuersatz. Ob diese Schlechterstellung des Privatanlegers durch den Gesetzgeber wirklich gewollt ist und auch in der Praxis so umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Sonstiges Kapitalvermögen, das im Zeitfenster 1. Oktober 2011 bis 1. April 2012 erworben wurde – unabhängig von der Behaltefrist auf ewig spekulationsverfangen

Hierunter fallen etwa Anleihen und Derivate. Jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (Glattstellung oder Differenzausgleich etc.) gilt als Spekulationsgeschäft. Werden diese Finanzprodukte vor dem 1.4.2012 verkauft (oder abgewickelt), unterliegt der Gewinn der vollen Tarifsteuer.
Findet die Realisierung nach dem 31.3.2012 statt, unterliegt der Gewinn bereits der 25%igen Kapitalertragsteuer-neu (KESt-neu). Da es sich hierbei um Spekulationsgeschäfte in der alten Fassung (vor Einführung KESt-neu) handelt, ist fraglich, ob ein Verlust aus einer Realisierung nach dem 31.3.2012 noch den alten Spekulationsverlustausgleichsbeschränkungen unterliegt oder ob auf solche Verluste bereits die neuen Verlustausgleichsregelungen der KESt-neu zur Anwendung gelangen.

Tipp

Die Übergangsbestimmungen zur Verlängerung der Spekulationsfrist konfrontieren den Steuerpflichtigen mit diffizilen Fragen der Gesetzesauslegung. Es bleibt abzuwarten, wie diese Fragen seitens der Finanzverwaltung in der Praxis gelöst werden. Sollten Sie in den kommenden Monaten bis zum Inkrafttreten der KESt-neu in Finanzprodukte investieren wollen, klären Sie die steuerrechtlichen Konsequenzen im Vorfeld mit uns ab.


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