Zeitpunkt der elektronischen Zustellung eines Bescheides

In einem Urteil vom 24.1.2017 hat das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass das Datum des Einlangens eines Bescheides in die Databox als Zustelldatum gilt und nicht das Datum an dem man (möglicherweise) per e-mail von Finanzonline über dessen Einlangen in der Databox informiert wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 14.9.2016 in die Databox von Finanzonline gestellt. Er brachte eine Beschwerde dagegen am 21.10.2016 ein. Das Finanzamt wies die Beschwerde als nicht fristgerecht zurück. Gegen diese Zurückweisung wurde wieder rechtlich vorgegangen mit der Begründung, dass es keine Nachschaupflicht im Finanzonline (Databox) für den Steuerzahler gäbe, sondern eine Bringpflicht des Finanzamtes.

Dem stehen allerdings die entsprechenden Gesetzesstellen entgegen. So gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. In der Finanzonline-Verordnung wird geregelt, dass jeder Teilnehmer im Finanz­online eine e-mail Adresse hinterlegen kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung selbst wird durch die Nichtangabe oder durch die Angabe einer falschen e-mail Adresse nicht gehindert.

Das heißt, als zugestellt gilt ein Bescheid, wenn er in der Databox einlangt. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch Öffnen oder Lesen durch den Finanzonline Teilnehmer kommt es nicht an.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend die Databox Ihres Finanzonline Zugangs regelmäßig zu überprüfen.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich!

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