Welche Strafen sind abzugsfähig?

Welche Strafen sind abzugsfähig?

Nur ausnahmsweise können bestimmte Organstrafmandate als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Grundsätzlich sind Strafen, die durch das Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, nämlich als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant.

Wer kennt das nicht: Einmal falsch geparkt und schon ein Strafzettel am Auto. Wie ist dieser Vorfall aber aus steuerrechtlicher Sicht zu behandeln, vor allem, wenn das Auto aus betrieblichen Gründen im Halteverbot abgestellt wurde? Die derzeit geltende Rechtslage enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Abzugsfähigkeit von Strafen, vielmehr wurden die nachstehenden Grundsätze im Laufe der Jahre von Lehre und Rechtssprechung entwickelt.

Strafen steuerlich irrelevant?

Grundsätzlich sind Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant. Manche Organstrafmandate können aber als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, wenn

  • das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und
  • die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden voraussetzt.

So sind bislang Strafen im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, irrtümlichem Falschparken auf einem vermeintlichen Kundenparkplatz oder Parken in zweiter Spur abzugsfähig. Vertragsstrafen können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden, da es sich dabei um vertraglich vereinbarten, pauschalierten Schadenersatz handelt.
Schon bisher nicht abzugsfähig sind Strafen etwa wegen überhöhter Geschwindigkeit oder Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz.

Änderungen durch Abgabenänderungsgesetz 2011?

Mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz 2011 könnten nun aber auch die oben genannten Ausnahmen wegfallen: So soll klargestellt werden, dass generell Strafen und Geldbußen, die im Rahmen von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren verhängt werden, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der Abgabennachforderung) sowie Leistungen anlässlich einer Diversion (Rücktritt von der Strafverfolgung) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Achtung: Auch die mit einem Strafverfahren im Zusammenhang stehenden Prozesskosten sind im Falle eines Schuldspruchs nicht abzugsfähig!


Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

sechzehn + vierzehn =