Was ist bei der Beschäftigung von “Ferialpraktikanten” zu beachten?

Viele Unternehmer werden auch heuer während der Sommerferien wieder Schüler und Studenten in ihren Betrieben als “Ferialpraktikanten” beschäftigen. Dabei sind arbeits-, sozialversicherungs- und abgabenrechtliche Vorschriften zu beachten.

Ferialarbeit tritt im unternehmerischen Alltag in drei verschiedenen Erscheinungsformen zu Tage, die sich arbeits-, sozialversicherungsrechtlich und abgabenrechtlich unterscheiden. Erfahrungsgemäß handelt es sich in der Praxis hauptsächlich um Ferialarbeitnehmer, daneben gibt es noch so genannte echte Ferialpraktikanten und Volontäre.

Ferialarbeitnehmer

Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule oder Hochschule gefordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, das auch allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Zu empfehlen ist die Vereinbarung einer Probezeit. Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses von Vorteil.
Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen.

Empfehlung für Ferialarbeitnehmer

Den Ferialarbeitnehmern sei auf alle Fälle eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ans Herz gelegt. Sie erhalten nämlich auf diesem Wege im Regelfall die volle Lohnsteuer und Teile der Sozialversicherung zurück. Ferialarbeitnehmer, die älter als 18 Jahre alt sind und Familien- oder Studienbeihilfe beziehen, sollten auch die jeweiligen Zuverdienstgrenzen beachten: Die Familienbeihilfe ist nämlich bei einem Jahreseinkommen, das € 9.000 übersteigt, zurückzuzahlen. Für die Studienbeihilfe bestehen Sonderregelungen.

Echte Ferialpraktikanten

Echte Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Ferialpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten für ihn nicht die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder der Kollektivvertrag. Aus diesem Grund unterliegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen gebunden.

Volontäre

Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär. Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt weder dem Ferialpraktikanten noch dem Volontär. Ob ein Taschengeld bezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt in beiden Fällen der freien Vereinbarung.
Volontäre sind direkt bei der Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur Unfallversicherung zu melden. Seit 1.9.2005 ist für Praktikanten, die kein Taschengeld erhalten, eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse nicht mehr erforderlich. Bekommt der Praktikant Taschengeld, das die Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 € pro Monat) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Beschäftigter anzumelden und die Unfallversicherungsbeiträge (1,4%) sind für ihn abzuführen.
Aus lohnsteuerlicher Sicht ist bei Zahlung eines Taschengeldes ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, da ab dem ersten Euro zumindest dem Grunde nach Lohnsteuerpflicht vorliegt, der Höhe nach wird aber keine Lohnsteuer anfallen. Das “Taschengeld” unterliegt auch den Lohnnebenkosten.

Ausnahme: Für Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe sowie im Metallgewerbe sehen die Kollektivverträge auch für echte Ferialpraktikanten einen Entgeltanspruch vor. Laut Erkenntnis des Obersten Gerichtshof ist bei Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe immer von einem echten Arbeitsverhältnis auszugehen.

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