Wann muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Firmenbuch?

Wann muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Firmenbuch?

Nach dem ab 1. Jänner 2007 geltenden Unternehmensgesetzbuch (UGB) müssen sich Einzelunternehmer oder unternehmerische Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs) ins Firmenbuch eintragen lassen, wenn sie zur Buchführung verpflichtet sind.
Es sei denn, es handelt sich um freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

Daher hat sich die GesbR ins Firmenbuch eintragen zu lassen, wenn sie den Umsatz-Schwellenwert von € 400.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren oder den Wert von € 600.000 in einem Jahr überschreitet. Bei Überschreiten des Schwellenwertes von € 400.000 wird ein Pufferjahr gewährt. Zu beachten ist, dass die GesbR sich nur in der Form der OG oder der KG eintragen lassen kann. Für bestehende GesbRs, die bereits jetzt diese Umsatzgrenzen überschreiten, stellt sich nunmehr die Frage, zu welchem Zeitpunkt sie sich eintragen lassen müssen.

Beispiel
Eine GesbR erzielt im Jahr 2005 Umsätze in Höhe von € 500.000, im Jahr 2006 Umsätze von € 430.000 (in den Jahren vor 2005 lagen die Umsätze unter € 400.000). Wann muss sich die GesbR eintragen lassen?

Die Eintragungspflicht ist an die Buchführungspflicht gekoppelt. Waren Unternehmen nicht bereits vor dem 1. Jänner 2007 zur Buchführung verpflichtet, so ist auf die Beobachtungszeiträume nach dem 1. Jänner 2007 abzustellen. Wird allerdings im Jahr 2006 die Umsatzgrenze von € 400.000 überschritten, so müssen auch die Vorjahre beachtet werden. Für das obige Beispiel bedeutet dies, dass auch die Jahre vor 2007 zu untersuchen sind. Nachdem die Umsätze sowohl 2005 als auch 2006 über dem Schwellenwert liegen, tritt die Buchführungspflicht – nach Verstreichen eines Pufferjahres – im Jahr 2008 ein. Somit wäre auch die Eintragung im Firmenbuch im Jahr 2008 vorzunehmen.

Zweite Übergangsbestimmung

Allerdings ist im UGB eine zweite Übergangsbestimmung vorgesehen, die besagt, dass bestehende Personengesellschaften, die nicht bereits bisher im Firmenbuch eingetragen waren, sich bis zum 1. Jänner 2010 zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden haben. Für unser Beispiel würde dies wiederum bedeuten, dass man mit der Eintragung bis 2010 zuwarten kann. Die beiden Übergangsbestimmungen sind also im Widerspruch zueinander. Nachdem allerdings die zweite Bestimmung als Spezialbestimmung für noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften angesehen werden kann, wird mit der Eintragung bis spätestens 1. Jänner 2010 zugewartet werden können.

Achtung

Die GesbR kann nur in der Form der OG oder KG eingetragen werden. Diese Umwandlung stellt aber einen Zusammenschluss nach Umgründungssteuergesetz dar. Zur Vermeidung einer Gewinnrealisierung müssen daher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wir empfehlen daher eine entsprechende Beratung durch unsere Steuerberater.

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