Vorsteuerrückerstattung in EU-Mitgliedstaaten

Vorsteuerrückerstattung in EU-Mitgliedstaaten

Betriebliche Ausgaben, die ein Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsland tätigt, sind zumeist mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Landes belastet. Diese Beträge können in Österreich nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich diese Umsatzsteuerbeträge im jeweiligen EU-Mitgliedsland zurückzuholen.
Ein Antrag zur Rückerstattung der Vorsteuern muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Finanzbehörde des EU-Mitgliedsstaates eingelangt sein. Verfallfrist für Vorsteuern des Jahres 2005 ist somit der 30.6.2006. Anträge, die später einlangen, werden nicht bearbeitet. Das Risiko von langen Postwegen liegt daher beim österreichischen Unternehmer.

Voraussetzungen für das Erstattungsverfahren

Voraussetzung für das Erstattungsverfahren ist allerdings, dass Sie als Unternehmer im jeweiligen EU-Land nicht ansässig und steuerpflichtig sind. Zum Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft müssen Sie bei Ihrem Finanzamt eine Unternehmerbescheinigung anfordern und dem Antrag beilegen.

Welche Vorsteuern werden erstattet?

Grundsätzlich werden nur Vorsteuern von Ausgaben erstattet, die mit der unternehmerischen Tätigkeit bei der Anschaffung von Gütern oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Länderspezifische Einschränkungen (etwa bei Bewirtungsspesen) sind jedoch zu beachten. Zusätzlich ist in manchen Ländern die Rückerstattung an das Erreichen von Mindesterstattungsbeträgen gebunden.

Vorgangsweise bei der Rückerstattung

Anträge auf Erstattung sind mittels amtlichen Vordruck zu stellen. Sämtliche Belege sind im Original und zumeist auch in Kopie beizulegen. Für die österreichische Buchhaltung empfiehlt es sich daher auf alle Fälle, Kopien anzufertigen, da die Originalbelege meistens nicht zurückgeschickt werden. Der Antrag ist gemeinsam mit den Originalbelegen und der Unternehmerbescheinigung an die zuständige ausländische Finanzbehörde zu schicken. In Deutschland ist dafür z.B. das Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder) zuständig.

Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Erstellung dieser Anträge gerne behilflich und bitten Sie, im Bedarfsfall mit uns Kontakt aufzunehmen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

10 + 5 =