Verlustvorträge künftig auch bei Vermietung und Verpachtung möglich?

Vorjahresverluste dürfen nur dann von laufenden Gewinnen abgezogen werden, sofern diese mittels ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt und nicht bereits in den vergangenen Jahren mit positiven Einkünften verrechnet wurden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmung nun einem Gesetzesprüfungsverfahren unterzogen.

Eine Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach den gesetzlichen Regeln nicht mittels Buchführung, sondern durch Überschussrechnung (Einnahmen minus Werbungskosten) ermittelt wurden. Da sie ein baufälliges aber noch funktionsfähiges Gebäude abreißen ließ, um ein neues Objekt zu errichten, entstand ihr im Jahr des Abbruchs ein hoher Verlust (Restbuchwert des Gebäudes und Abbruchkosten). Derartige abbruchbedingte Verluste wurden auf das neu errichtete Objekt aktiviert und somit verteilt über die Abschreibung steuerlich verwertet.
In der jüngeren Rechtsprechung vertrat der VwGH hingegen die Meinung, dass die Aufwendungen aus einem abgerissenen Gebäude, das zugunsten eines Neubaus “geopfert” wurde, zur Gänze im Abrissjahr geltend gemacht werden können. Dies ist begrüßenswert, sofern man ausreichend positive Einkünfte hat, die man mit diesen Aufwendungen verrechnen kann. Denn damit kann der Steuerpflichtige sein steuerpflichtiges Einkommen und damit seine Steuerbelastung gering halten.

Beispiel: Abbruchkosten € 100.000; Einnahmen aus der Vermietung € 25.000, somit Verlust aus Vermietung und Verpachtung € -75.000; Einkünfte aus einem Dienstverhältnis € 50.000, Spekulationsgewinn aus dem Verkauf von Aktien € 35.000. Somit ergibt sich ein steuerpflichtiges Gesamteinkommen von lediglich € 10.000. Da ein Jahreseinkommen von unter € 11.000 nicht besteuert wird, beträgt die Steuerbelastung € 0.

Reparationsfrist bis 31. Dezember 2011

Die Beschwerdeführerin hatte im Abbruchjahr hingegen nicht ausreichend positive Einkünfte, so dass sie auf einem verbleibenden Restverlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von rund € 130.000 “sitzen” blieb. Diesen Restverlust wollte sie mit den positiven Vermietungseinkünften des Folgejahres ausgleichen. Mangels Verlustermittlung durch ordentliche Buchführung wurde ihr jedoch der Verlustabzug im Folgejahr verwehrt. Der Verfassungsgerichtshof hat das Abstellen auf durch Buchführung ermittelte Verluste gepaart mit dem Fehlen sonstiger gesetzlicher Vorschriften, welche es Überschussermittlern ermöglichen, einen außergewöhnlich hohen Aufwand eines Jahres auch in die Folgejahre zu verlagern, für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Reparationsfrist bis 31. Dezember 2011 eingeräumt.

Reparatur im Budgetbegleitgesetz

Doch manchmal mahlen die Mühlen der Republik besonders schnell: Die Bundesregierung hat diese Reparatur bereits im Budgetbegleitgesetz 2011 eingearbeitet. Künftig sollen Vermieter solche außergewöhnlichen Aufwendungen auf Antrag über 10 Jahre verteilt geltend machen können. Diese Regelung birgt gegenüber einem zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag den Nachteil, dass innerhalb eines begrenzten 10-Jahres-Horizonts die jährlichen positiven Einkünfte mindestens so hoch sein müssen, wie 1/10tel des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung. Positiv ist zu vermerken, dass die beim Verlustvortrag existente Verrechnungsgrenze, wonach mind. 25% der positiven Einkünfte trotz Verlustabzügen jedenfalls steuerpflichtig bleiben, bei der 10-Jahres-Verteilung nicht besteht.

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