Verlustvorträge jetzt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Verlustvorträge jetzt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Das Förderungsgesetz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bringt ab dem Kalenderjahr 2007 auch die Möglichkeit des Verlustvortrages für Einnahmen-Ausgaben-Rechner.
Derzeit können Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur so genannte “Anlaufverluste”, das sind Verluste, die in den ersten drei Kalenderjahren ab Eröffnung des Betriebes entstanden sind, im Falle künftiger Gewinne als Verlustvorträge geltend machen. Mit dem Inkrafttreten des KMU-Förderungsgesetz 2006 dürfen ab 2007 nicht mehr die Verluste der ersten drei Wirtschaftsjahre, sondern jene der jeweils letzten drei Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.

Beispiel
Hat ein Unternehmer seinen Betrieb im Jahr 2001 eröffnet, in den Jahren 2001 bis 2004 jährlich Verluste geschrieben und erst ab dem Jahr 2005 jährlich Gewinne erzielt, so war nach der bisherigen Gesetzeslage der Verlust des Jahres 2004 zwar verloren, die Verluste der Jahre 2001 bis 2003 blieben jedoch zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und konnten daher gegen einen Gewinn in 2005 und 2006 oder auch in späteren Veranlagungszeiträumen verrechnet werden. Durch die Änderungen des KMU-Förderungsgesetzes kann nun im Jahr 2007 aber nur mehr der Verlust des Wirtschaftsjahres 2004 verrechnet werden. In der Veranlagung 2008 steht jetzt kein Verlustvortrag mehr zu.

Verluste der ersten drei Jahre nicht mehr “zementiert”

Die Neuregelung wird in einzelnen Fällen zwar Vorteile bringen, da in Zukunft auch Verluste außerhalb der dreijährigen Anlaufphase bis zu drei Jahre lang vorgetragen werden dürfen. Sie erscheint aber nicht zuletzt dadurch besonders problematisch, als die bisher bereits angefallenen Verluste der ersten drei Jahre nicht “zementiert” werden. In der Regel waren jedoch gerade die in der Anlaufphase nach einer Betriebseröffnung entstandenen Verluste besonderes hoch. Nach der Neuregelung wird also “rückwirkend” in die Vortragsfähigkeit dieser Verlust eingegriffen, was verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Verfassungsgerichtshof in dieser Frage künftig entscheiden wird.

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