Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen?

Wer Internetplattformen wie eBay nutzt, um sich nicht mehr benötigter Gebrauchsgegenstände zu entledigen, braucht sich der Umsatzsteuer wegen in der Regel keine Gedanken zu machen. Wenn Sie sich damit aber ein Nebeneinkommen verschaffen, kann das bald einmal zur Umsatzsteuerpflicht führen.

Verkäufe über das Internet können ebenso umsatzsteuerpflichtig sein wie Lieferungen und Leistungen außerhalb des Internets. Werden die Waren im Internet versteigert und in Österreich ausgeliefert, können umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen. Von Fall zu Fall ist dann zu entscheiden, ob bereits Steuerpflicht vorliegt oder nicht. Zur Orientierung kann dabei folgendes Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) dienen:

1.200 Gebrauchsgegenstände in vier Jahren verkauft

Im Rahmen von eBay-Auktionen verkaufte ein Ehepaar über einen Zeitraum von 4 Jahren ca. 1.200 Gebrauchsgegenstände aus verschiedensten Produktgruppen an unterschiedliche Käufer. Die Ehegatten gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf eBay an, dass es sich um Privatverkäufe handle. Der BFH entschied jedoch, dass bei einer Vielzahl von abgewickelten Verkäufen über mehrere Jahre hindurch eine nachhaltige unternehmerische und somit auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.

Gesamtbild der Verhältnisse

Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist im Einzelfall auf das „Gesamtbild der Verhältnisse” zu achten. Insbesondere folgende Kriterien seien zu würdigen: Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt, Zahl der ausgeführten Umsätze, planmäßiges Tätigwerden, Betrieb eines Geschäftslokales. Der bloße Erwerb und Verkauf eines Gegenstandes kann noch keine Nutzung des Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen darstellen. Unternimmt der Betreffende allerdings auch aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender bedient, liegt keine private Vermögensverwaltung mehr vor und der Vorgang fällt in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer.

Gewinnerzielungsabsicht nicht von Bedeutung

Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob eine nachhaltige Tätigkeit vorliegt oder nicht, wobei die Gewinnerzielungsabsicht nicht von Bedeutung ist. Nachhaltigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden.
Die Finanzverwaltung ist jedoch der Ansicht, dass gelegentliche Verkäufe von Privatgegenständen das Kriterium der Nachhaltigkeit noch nicht erfüllen und daher nicht umsatzsteuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass eine etwaige Umsatzsteuerpflicht nur dann eintritt, wenn die Kleinunternehmergrenze (Jahresumsatz ab € 30.000) überschritten wird.

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