Steuersünder im Visier der Finanzpolizei

In den letzten Monaten ließ die Finanzpolizei immer wieder mit Schwerpunktaktionen von sich hören. So wurden beispielsweise österreichische Unternehmer zur Kasse gebeten, die versuchten Abgaben zu umgehen, indem sie Fahrzeuge im Ausland anmeldeten, obwohl ihr dauernder Standort in Österreich ist.

Um durch eine effiziente Betrugsbekämpfung mehr Gerechtigkeit herzustellen, hat man mit 1.1.2011 bei den Finanzämtern so genannte Finanzpolizei-Teams aufgebaut. Zusätzlich zu diesen Teams steht bei jedem Finanzamt ein Pool von Mitarbeitern für den bedarfsorientierten Einsatz zur Verfügung.

Die Kernaufgaben der Finanzpolizei bestehen in der

  • Aufsichts- und Kontrolltätigkeit zum Zwecke der Abgabenerhebung,
  • Sicherung und Einbringung von Abgabenrückständen, die auch die Durchführung von Inkassotätigkeiten und Fahrnispfändungen umfasst,
  • Kontrolle der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetzes (insbesondere ob die Verträge der aus dem EWR-Raum nach Österreich entsandten Mitarbeiter nicht durch Unterentlohnung gegen das Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verstoßen),
  • Bekämpfung und Verfolgung des volkswirtschaftlich schädlichen Sozialbetrugs,
  • Meldung von Verstößen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  • Meldung von Verstößen gegen die Gewerbeordnung (z.B. unbefugte Gewerbeausübung)
  • Aufdeckung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz und Beschlagnahme illegaler Glücksspielapparate,
  • Unterstützung der Abgabenbehörden und der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht) bei ihren Ermittlungstätigkeiten.

Unterschiedliche Befugnisse der Finanzpolizei

Je nach dem, in welchem dieser Bereiche die Finanzpolizei tätig wird, kommen ihr unterschiedliche Befugnisse zu. Der Bogen spannt sich hierbei vom Auskunftsrecht, dem Recht auf Identitätsfeststellung und dem bloßen Betretungsrecht (auch privater Räumlichkeiten) bis hin zum Festnahme-, Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsrecht bei Gefahr im Verzug. Ein Behindern der finanzpolizeilichen Ermittlungstätigkeit kann mit Ordnungsstrafen geahndet werden.


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