Spenden an mildtätige Organisationen ab 2009 abzugsfähig

Spenden an mildtätige Organisationen ab 2009 abzugsfähig

Bisher waren Spenden nur für bestimmte Zwecke für Unternehmer steuerlich abzugsfähig. Durch die Steuerreform 2009 wird die Abzugsfähigkeit von Spenden nun erweitert.

Folgende Spenden sind ab 2009 abzugsfähig:

  1. Mildtätige Zwecke: Das sind solche Zwecke, die auf die Unterstützung materiell oder persönlich hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind.
  2. Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Voraussetzung dafür ist, dass die Förderung in einer gewissen Größenordnung erfolgt (Umfang der Einzelprojekte von zumindest € 30.000) und als allgemeine Fördermaßnahme, also nicht auf eine kleine Anzahl von Einzelpersonen beschränkt ist.
  3. Hilfestellung in Katastrophenfällen (etwa Schäden durch Flächenbrand, Erdbeben, technische Katastrophen, kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, etc.)

Nicht abzugsfähig bleiben folgende Spenden:

  1. Spenden, die für den Tier- und Umweltschutz erfolgen.
  2. Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern. Das sind solche Beiträge, die nur auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden.
    Demgegenüber sind so genannte Förderungsmitgliedschaften, bei denen etwa die Erfüllung eines bestimmten Spendenzwecks im Vordergrund steht, abzugsfähig.

Als begünstige Spendenempfänger kommen nicht nur mildtätige Organisationen, sondern auch mildtätige Sammelvereine in Betracht. Damit soll der Bedeutung von so genannten „Spendensammelvereinen” (z.B.: Licht ins Dunkel) Rechnung getragen werden, die nicht unmittelbar selber einen begünstigten Zweck verfolgen. Im Gegensatz zur mildtätigen Organisation können an einen Sammelverein nur Geld und nicht auch Sachen begünstigt gespendet werden.

Liste des Finanzamts

Weiters gilt es zu beachten, dass Spenden an mildtätige Organisationen und Sammelvereine nur dann abzugsfähig sind, wenn sich diese auf einer Liste des Finanzamts befinden, die zumindest einmal jährlich im Amtsblatt und auf der BMF-Homepage veröffentlicht wird. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, wird ein Mindestmaß an Anforderungen gestellt.
Unternehmen können Spenden bis zum Ausmaß von 10% des Gewinnes des Vorjahres als Betriebsausgaben geltend machen. Privatpersonen können Spenden in einem Ausmaß von 10% der Einkünfte des unmittelbar vorangegangen Kalenderjahres als Sonderausgaben geltend machen. Anders als bei Unternehmern sind bei Privatpersonen nur Geldspenden und keine Sachspenden abzugsfähig.

Unser Tipp: Für die Jahre 2009 und 2010 muss der Steuerpflichtige die Spende in die jeweilige Steuererklärung aufnehmen und auf Verlangen der Abgabenbehörde belegmäßig nachweisen. Ab 2011 ist vorgesehen, dass mildtätige Organisationen und Sammelvereine die Höhe der Spende automatisch an die Finanzbehörden übermitteln. Bei Privatpersonen erfolgt die Zuordnung dann über die Sozialversicherungsnummer; die Spende muss also nicht mehr in der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Soll die Spende als Betriebsausgabe abgesetzt werden, darf die Sozialversicherungsnummer nicht angegeben werden.

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