Sonderausgaben in der Steuererklärung ab 2017 – Änderung von automatisch übermittelten Werten

Bisher mussten alle Sonderausgaben durch Aufnahme in die Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend gemacht werden. Seit 1.1.2017 ist für bestimmte Sonderausgaben die automatische Übermittlung an das Finanzamt verpflichtend. Es ist somit nicht mehr vorgesehen, dass diese Sonderausgaben in die Einkommensteuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung vom Steuerpflichtigen selbst aufgenommen werden. Dies soll eine Verwaltungsvereinfachung für die Finanzverwaltung sowie auch für die Steuerpflichtigen mit sich bringen.

Welche Sonderausgaben betrifft es im Wesentlichen?

  • verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (ausgenommen Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

In jedem Fall muss der Empfänger eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisationen, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z.B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen. Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung (Beginn der Baumaßnahme vor dem 1.1.2016) und Versicherungen (Vertrag wurde vor dem 1.1.2016 abgeschlossen) werden ebenfalls nicht automatisch übermittelt.

Was muss der Zahler beachten?
Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, müssen bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist.

Die übermittelten Sonderausgaben können – vergleichbar mit den Lohnzetteln – in FinanzOnline abgerufen werden. Somit lässt sich gut nachprüfen, ob all meine getätigten Spenden bzw. anderen Sonderausgaben vollständig und korrekt an das Finanzamt übermittelt wurden. Bei fehlerhaften oder fehlenden Daten kann der Spender die spendensammelnde Organisation dazu veranlassen, die Übermittlung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen bzw. nachzuholen.

Die elektronische Übermittlung an das Finanzamt erfolgt immer für die Person, auf die das Konto bei der Kirche, Pensionsversicherungsanstalt etc. lautet, unabhängig davon, wer die Zahlung/Überweisung vorgenommen hat. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger überweist für seinen Partner/sein Kind den Kirchenbeitrag ➞ die Meldung erfolgt für den Partner/das Kind und nicht für den tatsächlich Zahlenden.

Jedoch kann der Steuerpflichtige, der bezahlt hat, bestimmte Zahlungen auch für den nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner oder für Kinder im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben in seiner Steuer­erklärung absetzen.

Für den Nachkauf von Versicherungszeiten besteht überdies die Möglichkeit einer 10-Jahresverteilung, sodass jeweils nur 1/10 der Zahlung als Sonderausgabe wirksam wird.

Mit dem neuen Formular L1d können die übermittelten, abweichenden Zahlungen in der Steuererklärung richtig beantragt werden.

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