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Senkung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Home Archiv Senkung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Senkung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Jul 29, 2008 | Posted by Administrator | Archiv |
3.968

Senkung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen Zum 1.7.2008 wurden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Bezieher niedriger Einkommen gesenkt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ändert sich dadurch aber nicht. Die Beitragssenkung für echte und freie Dienstnehmer betrifft lediglich den Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung, der normalerweise bei 3% liegt. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil (3%) sowie der IESG-Zuschlag (0,55%) bleiben unverändert. Bei monatlichen […]

Senkung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Zum 1.7.2008 wurden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Bezieher niedriger Einkommen gesenkt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ändert sich dadurch aber nicht.

Die Beitragssenkung für echte und freie Dienstnehmer betrifft lediglich den Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung, der normalerweise bei 3% liegt. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil (3%) sowie der IESG-Zuschlag (0,55%) bleiben unverändert. Bei monatlichen Beitragsgrundlagen bis zu € 1.350 wird der Dienstnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung ab 1.7.2008 wie folgt gestaffelt:

monatliche Beitragsgrundlage    DN-Beitragssatz

bis € 1.100                                       0%
€ 1.100    bis € 1.200                      1%
€ 1.200    bis € 1.350                      2%

Ab einem Bruttoeinkommen über € 1.350 hat der Dienstnehmer den regulären Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Höhe von 3% zu entrichten. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines laufenden Monats, hat keine „Hochrechnung“ der Beitragsgrundlage stattzufinden. Zudem erfolgt auch keine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen, wenn der Dienstnehmer nebeneinander mehrere Dienstverhältnisse hat.

Weitere Änderungen mit 1.7. 2008

Der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, der bislang ab Vollendung des 56. Lebensjahres einsetzte, greift ab 1.7.2008 erst ab Vollendung des 57. Lebensjahres. Für Personen, die bisher bereits vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag befreit waren, ändert sich dadurch aber nichts. Vollendet eine Person etwa im Juni 2008 ihr 56. Lebensjahr, fällt sie noch in die „alte“ Befreiungsregelung; es sind ab 1. Juli 2008 keine Beiträge zu entrichten. Wird das 56. Lebensjahr erst im Juli 2008 vollendet, steht die Befreiung erst ab August 2009 – also nach Vollendung des 57. Lebensjahres – zu.

Vorgehensweise bei der Abrechnung

Für Selbstabrechnerbetriebe bleiben in der laufenden Abrechnung die bisherigen Beitragsgruppen (z.B. A1, D1 etc) erhalten. Die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages wird durch Rückverrechnung mittels negativen Verrechnungsgruppen

  • N25a bei Beitragsgrundlagen bis zu € 1.100: -3%;
  • N25b bei Beitragsgrundlagen bis zu € 1.200: -2%;
  • N25c bei Beitragsgrundlagen bis zu € 1.350: -1%

umgesetzt.

Vorschreibebetriebe haben eine gesonderte Meldung für den verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu erstatten, auf welcher der Beitragszeitraum und die Summen der verminderten Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die auf die neuen Verrechnungsgruppen entfallen, anzugeben sind. Verändern sich diese Summen, ist neuerlich eine Meldung abzugeben. Kommt es für keinen Versicherten mehr zu einer Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, ist dies mittels „Null-Meldung“ bekannt zu geben.

Für weitere Details kontaktieren Sie bitte Ihren Fidas Partner.

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