Sachbezug als Werbungskosten bei Familienheimfahrten

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 21. Juli 2017 entschieden (RV/2101365/2016), dass selbst Familienheimfahrten mit einem Firmenfahrzeug als Werbungskosten angesetzt werden können, wenn Steuerpflichtigen dadurch zusätzliche Kosten – z.B. in Form eines Sachbezugs – entstanden sind.

Die Höhe des Sachbezugs ist vom Ausmaß der Nutzung abhängig und beträgt maximal € 960,– pro Monat (maximal € 720,– pro Monat für besonders schadstoffarme KFZ).
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (als zweiter Haushalt neben dem beibehaltenen Familienwohnsitz) beruflich veranlasst ist. Daher soll der Arbeitsplatz von Personen von ihrem Familienwohnsitz so weit entfernt sein, dass ihnen eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Im oben genannten Fall hatte der gewerberechtliche Geschäftsführer einer österreichischen GmbH – neben seinem Familienwohnsitz in Deutschland – aufgrund der großen Entfernung auch eine Zweitwohnung in Arbeitsnähe. Vom Arbeitgeber wurde ihm ein Firmen-PKW – mit unbegrenzter Privatnutzung (> 6.000 km) – zur Verfügung gestellt. Dafür wurde der höchste Sachbezug angesetzt, weil die jährliche 6.000 km Grenze vor allem durch die Familienheimfahrten nach Deutschland überschritten wurde. Der Geschäftsführer wollte die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Das Finanzamt verlangte dafür den Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

Entsprechend früherer VwGH-Judikaturen ist es möglich, dass aus einem Dienstverhältnis ein steuerpflichtiger Sachbezug resultiert und dieser Sachbezug in einem weiteren Dienstverhältnis zu steuermindernden Werbungskosten führt. Dem BFG folgend muss dies auch im Rahmen nur eines Dienstverhältnisses gelten. Dabei ist der Sachbezug aliquot auf die Familienheimfahrten und die sonstigen, nicht mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Als Obergrenze gilt jedoch die höchstmögliche Pendlerpauschale von € 3.672,­– jährlich. Anders als im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung können i.Z.m. Werbungskosten auch andere Nachweise als das Fahrtenbuch herangezogen werden.

Im konkreten Fall hat der Geschäftsführer kein Fahrtenbuch geführt. Es wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers über die kilometermäßige Nutzung des Dienstautos und eine überblicksmäßige Darstellung des Steuerpflichtigen über die durchgeführten Fahrten (aufgeteilt nach Dienstfahrten und Privatfahrten) ge­macht. Die nachgewiesenen Familienheimfahrten machten dabei rund 90% aller durch den Sachbezug von € 8.400,– abgegoltenen Privatfahrten aus und stellten für den Geschäftsführer daher Kosten in Höhe von über € 7.500,– dar.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände (Ehefrau und zwei kleine Kinder am Familienwohnsitz) beurteilte das BFG das angegebene hohe Ausmaß an Familienheimfahrten als plausibel. Dieser Anteil der Privatfahrten ist grundsätzlich (auch ohne Fahrtenbuch) als Werbungskosten anzusehen, jedoch sind die Werbungskosten in Höhe der höchsten Pendlerpauschale gedeckelt.

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