Rückerstattung der ausländischen Vorsteuern bis 30.6.2007!

Rückerstattung der ausländischen Vorsteuern bis 30.6.2007!

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückerstatten lassen.
Die Anträge auf Erstattung dieser Umsatzsteuer sind bei der ausländischen Behörde in jenem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet worden ist. Die Antragsfrist für die Rückerstattung der Vorsteuern endet dabei jeweils am 30. Juni des Folgejahres. Für die im Jahr 2006 im Ausland abgeführte Vorsteuer endet sie mit 30. Juni 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen das Antragsformular selbst sowie die Originalbelege bei der Erstattungsbehörde einlangen. In einigen Ländern reicht es auch aus, dass die Belege innerhalb dieser Frist zur Post gegeben werden. Die Frist ist in den meisten Ländern nicht verlängerbar!

Antrag online ausfüllen

Für Vorsteuern, die in Deutschland angefallen sind, sind die Rückerstattungsanträge an folgende Adresse zu richten: Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder). Es besteht auch die Möglichkeit, den Antrag online auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Die maßgeblichen Informationen zum Rückerstattungsverfahren in Deutschland finden Sie auf der Homepage des deutschen Bundeszentralamtes für Steuern (http://www.bzst.bund.de/).

Zu beachten ist, dass der Antrag eigenhändig vom Steuerpflichtigen zu unterzeichnen ist.

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