So bringen Sie Ihre Bilanz in Form!

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Noch ist Zeit, die Steuer zu steuern. Unsere Tipps sollen Ihnen dabei helfen.

Degressive Abschreibung

Wenn ein Unternehmen eine neue Anschaffung tätigt, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. des Buchwertes in den Folgejahren unabhängig von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren wird weiterhin die lineare Abschreibung empfohlen.  

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5 % oder 1,5 %, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann im ersten Jahr der dreifache und im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein neu angeschafftes oder hergestelltes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5 % im ersten Jahr abgeschrieben werden.  

Gewinnfreibetrag 2022 – Investieren Sie noch bis zum 31.12.

Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Sie heuer erneut einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren, was auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten ist. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
  • 15,0 % bis zu einem Gewinn von € 30.000,-
  • 13,0 % für den Gewinnteil zwischen € 30.000,- und 175.000,-
  • 7,0 % für den Gewinnteil zwischen € 175.000,- und 350.000,-
  • 4,5 % für den Gewinnteil zwischen € 350.000,- und 580.000,-
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von € 45.950,- und bei 50%iger Progression eine Steuerersparnis von € 22.975,-. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,- kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.  

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt bis 31.12.2022 € 800,-; für Wirtschaftsjahre, die nach diesem Stichtag beginnen, wird die Betragsgrenze auf € 1.000,- angehoben.  

„Homeoffice“ für Selbstständige – Arbeitsplatzpauschale

Selbstständige können ab 2022 pauschal bis zu € 1.200,- p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, AFA etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
  • Eine Pauschale von € 1.200,- p.a. steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die dem Selbstständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht oder diese höchstens € 11.000,- betragen.
  • Eine Pauschale von € 300,- p.a. steht zu, wenn die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbstständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, € 11.000,- übersteigen.
  • Neben dieser Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis höchstens € 300,- abzugsfähig.
  • Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
  • Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr steht die Pauschale nur anteilig zu.
 

Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-/ Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben, wie beispielsweise Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs- und Zinsaufwendungen, ist lediglich eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von einem Jahr sofort steuerlich abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Durch das Vorziehen von steuerlichen Ausgaben fehlen diese im Folgejahr als Betriebsausgabe, weshalb eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung immer sinnvoll ist. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.  

Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind etwa Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt dann zum Nachteil, wenn die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen. TIPP? Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.  

Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu € 35.000,- möglich. Neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sind auch weitere bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei wären (z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter), bei der Berechnung dieser Jahresgrenze nicht zu berücksichtigen. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2022 zu überschreiten, sollten weitere Zahlungseingänge nach Möglichkeit erst 2023 vereinnahmen.

Kleinunternehmer-Pauschalierung bis 35.000,-

Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bis € 35.000,-; einmalige Toleranzgrenze von 15 % in fünf Jahren) bei Einkünften als Freiberufler oder Gewerbetreibender zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen (ohne USt) festgesetzt:
  • 45 % bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben, höchstens aber € 18.900,-
  • 20 % bei Dienstleistungsunternehmen, höchstens aber € 400,-
Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach den höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF. Zusätzlich zu der Pauschale können
  • die im jeweiligen Jahr bezahlten (!) Sozialversicherungsbeiträge,
  • der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags,
  • pauschal 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket und
  • das Arbeitsplatzpauschale
abgezogen werden; weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind infolge Sondervorschrift als Sonderausgabe abzugsfähig. Weiters entfällt die Pflicht zur Führung von Anlagekarteien und Wareneingangsbüchern. Eine Entnahme von Anlagevermögen während dieser Pauschalierung ist nicht steuerwirksam.  

Forschungsprämie

Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung beträgt in Österreich 14 %. Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut. Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, die Finanz ist bei der Zuerkennung der Forschungsprämie viel strenger geworden.  

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste zwischen Gesellschaften auszugleichen. Dabei können erhebliche positive Steuereffekte generiert werden. Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die als Bilanzstichtag den 31.12. haben, ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2022 einzubringen, damit er noch für die Veranlagung 2022 wirkt. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Gruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2022 erworben wurde). Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführten Verlustverrechnungsgrenzen zu berücksichtigen. Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2023
20232022
Geringfügigkeitsgrenze monatlich€ 500,91€ 485,85
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe€ 751,37€ 728,77
Höchstbeitragsgrundlage täglich€ 195,00€ 189,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug)€ 5.850,00€ 5.670,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen€ 11.700,00€ 11.340,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)€ 6.825,00€ 6.615,00
 

Meldepflicht für neue Selbständige

Neue Selbständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt es zu einem Strafzuschlag von 9,3 %. Das Überschreiten muss dabei innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden. Die Versicherungsgrenze für neue Selbständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2022 € 5.830,20 p.a., 2023 voraussichtlich € 6.010,92).  

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000,-, Einkünfte unter € 5.830,20) können GSVG-Befreiung für 2022 bis 31. Dezember 2022 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. zwölf Monate GSVG-Pflicht in den vergangenen fünf Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den vergangenen fünf Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Hier gilt eine monatliche Grenze von € 485,85 beziehungsweise ein monatlicher Umsatz von € 2.916,67 (jeweils im Durchschnitt).  

Abzugsfähigkeit von Spenden im betrieblichen und privaten Bereich

Spenden aus dem Betriebsvermögen für mildtätige oder kirchliche Zwecke sowie an Feuerwehren, Tierheime oder für den Umweltschutz können bis zu einem Maximalbetrag von zehn Prozent des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dasselbe gilt bei Geld- und Sachleistungen, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, betragsmäßig sogar unbegrenzt, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen und Unis sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2022 nachweisbar geleistet wurde.  

Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2022 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre).
  • Mit 31.12.2022 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2012 ein.
  • Bis 31.12.2022 kann die Energieabgabenvergütung 2017 noch beantragt werden.
 

ARBEITGEBER

Arbeitgeber können insbesondere folgende lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) leisten:
  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtfeier) bis max. € 365,-
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) bis max. € 186,-
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis max. € 300,-
  • Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, das heißt, wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr jedoch € 1.000 (Freibetrag) steuerfrei sind.
  • Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis max. € 1.000,-
Außerdem können folgende Prämien begünstigt ausbezahlt werden:
  • Teuerungsprämie: steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu € 3.000,- pro Jahr für die Jahre 2022 und 2023
  • Gewinnbeteiligung: steuerfrei bis zu € 3.000,- pro Jahr für alle aktiven Mitarbeiter
Bei Kombination beider Prämien können maximal € 3.000,- begünstigt ausbezahlt werden. Unser Tipp: Eine bereits steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann zur Teuerungsprämie unqualifiziert werden. Die Folge davon ist, dass bereits gezahlte Sozialversicherungsabgaben und Lohnnebenkosten zurückerstattet werden.
  • Optimale Ausnutzung des Jahressechstels Gelangen neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung, wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit sechs bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333,-, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw. allenfalls 55 % zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel). Wird laufend insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern (Ausnahme: Elternkarenz). Weitere Ausnahmen: Bezug von Krankengeld von der ÖGK, Bezug von Rehabilitationsgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehrdienst oder Zivildienst, Bezug von Altersteilzeitgeld, Teilzeitpension, Beendigung des Dienstverhältnisses – wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird. Auch wenn im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel begünstig versteuert wurden, ist verpflichtend aufzurollen (z.B. wenn die Sonderzahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung im Jahressechstel noch keine Deckung fand).
 

SONDERAUSGABEN

Welche Aufwendungen kommen als Sonderausgaben für das Jahr 2022 in Betracht? 
  • Renten und dauernde Lasten
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Beiträge zu Kirchen- und Religionsgemeinschaften bis max. € 400,-
  • Steuerberatungskosten
  • Zuwendungen (Spenden) für Wissenschaft, Forschung, Behindertensport, mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren
  • Verlustvortrag
  • Kosten für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch
Neu ab Veranlagung 2022: Private Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben im Zusammenhang mit der Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme können ab der Veranlagung 2022 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei nachgewiesenen Ausgaben von mehr als € 4.000,- für die thermisch-energetische Sanierung bzw. von mehr als € 2.000,- für den Austausch eines fossilen Heizsystems werden jährliche Pauschalbeträge von € 800,- € bzw. € 400,- innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren berücksichtigt. Voraussetzung ist die Gewährung bzw. Auszahlung einer entsprechenden Umweltförderung. Die Förderstelle übermittelt die Daten an die Förderdatenbank. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Sonderausgaben automatisch berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die beantragten Förderungen frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt werden bzw. muss das entsprechende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht werden