3 Steuer-Spartipps zum <br>Jahresende
Bald beginnt die Weihnachtszeit. Das bedeutet, dass wir dank Vanillekipferl, Keksen & Co. sicher nicht an Kalorien sparen werden. Bei einer Sache können Sie allerdings trotz Vorweihnachts-Leckereien etwas sparen: Nämlich mit unseren 3 Steuer-Spartipps für das Jahr 2021. Erfahren Sie, was im alten Jahr noch alles möglich ist.
#1 Give a little bit...
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis max. 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.
Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis
spätestens 31.12.2021 geleistet werden.
#2 Einfach mal Christkind spielen (oder Weihnachtsmann)
(Weihnachts-) Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung, Stolperfalle: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
Auch wenn heuer die Weihnachtsfeiern nicht im gewohnten Ausmaß stattfinden werden, steht grundsätzlich für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
#3 Glückszahl 13(%)
13 kann auch eine Glückszahl sein. Nämlich beim sogenannten Gewinnfreibetrag (GFB). Dadurch erhalten Sie die Möglichkeit 13% des Gewinnes (max. € 45.350 pro Jahr) Ihres Betriebes steuerfrei zu lassen. Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht dieser nämlich allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900).
Für Gewinne über € 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.
Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht. Das sind beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden.
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.
HINWEIS: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu.
BEACHTEN Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist.
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