Quarantäne? Diese Vergütungsansprüche haben Sie jetzt!

Die aktuell größte Corona-Welle hat unzählige Personal-Ausfälle zur Folge. Aber auch für Selbstständige bedeutet ein COVID-19-bedingter & unfreiwilliger „Stopp!“ oft eine kleine Katastrophe. Zumindest für die Quarantäne-Zeit gibt es jedoch eine gute Nachricht. Mehr dazu in diesem Text. # Quarantäne ist kein Ponyhof – und auch kein Krankenstand Es passiert täglich: MitarbeiterInnen werden behördlich unter COVID-19-Quarantäne gestellt und fallen für etwa 10 Tage (oder mehr) aus. Er oder sie muss sich häuslich absondern. Müssen Sie als Arbeitgeber dennoch für die gesamte, entfallene Arbeitszeit Lohn oder Gehalt bezahlen? JA! Und zwar so lange, bis Ihre Corona-MitarbeiterInnen wieder ihren Dienst antreten können. Denn: Die Quarantänezeit ist ein „sonstiger Dienstverhinderungsgrund nach dem Epidemiegesetz“ – und kein Krankenstand! # Niemals ohne: Nutzen Sie die Vergütung nach dem Epidemiegesetz! Jetzt haben Sie den Salat. Krankes Personal und Sie müssen auch noch bezahlen. Doch hier gibt es #GoodNews: Dem Arbeitgeber steht ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Wichtig: Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen 3 Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne geltend gemacht werden, wobei wichtige Details zu beachten sind. Nach den Regelungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen 3 Monaten nach Ende der COVID-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner MitarbeiterInnen verfügt. # How to: Antragsformular an die Bezirksverwaltungsbehörde Derzeit gibt es für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Daher: Einreichung des unten angeführten Antragsformulars samt Anlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde:
  • Bescheid über die Anordnung und ggf. Aufhebung der behördlichen Maßnahme
  • Gehaltszettel der/des Dienstnehmerin/Dienstnehmers der letzten beiden Monate vor der behördlichen Anordnung
  • Jahreslohnkonto
  • Nachweis über die Entgeltzahlung für den Geltungszeitraum der behördlichen Anordnung (wenn keine gesonderte Auszahlung, Monatslohnzettel)
  • Nachweis über die für den Geltungszeitraum der behördlichen Anordnung bezahlten Dienstgeberanteile
  • Bei Anwendung BUAK Zuschlagverrechnungsliste
Sämtliche Bundesländer haben hierfür auch gesonderte Antragsformulare aufgelegt: # Ich bin selbstständig, bekomme ich auch etwas zurück? Von der Entschädigung für bezahlte DienstnehmerInnen-Entgelte zu unterscheiden ist jener Fall, in dem die/der UnternehmerIn selbst von einer behördlichen COVID-19-Quarantäne betroffen ist. Auch in diesem Fall steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung des Verdienstentganges zu. Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss und die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat. # Beraten lassen statt Geld verlieren Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Beantragung von Ersatzleistungen nach dem Epidemiegesetz und hinsichtlich der Bestätigung für Selbständige. Kontaktieren Sie uns gleich und erfahren Sie, ob und wieviel Sie zurückbekommen.
Link und Bildcredits: https://unsplash.com/photos/TAyKlj_PZxk- Konstantin Evdokimov