Papamonat
Ein Anspruch auf den Papamonat liegt unter der Voraussetzung vor, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht. Fällt der gemeinsame Haushalt mit dem Kind weg, muss der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber bekannt geben und auf Verlangen seinen Dienst wieder antreten. Beschäftigungsdauer und Betriebsgröße spielen keine Rolle.
Die Inanspruchnahme des Papamonats begründet keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, durch den Familienzeitbonus ist aber eine finanzielle Unterstützung vorgesehen.
Der Vater kann den Papamonat im Zeitraum vom Tag der Geburt bis zum Ende des Mutterschutzes der Mutter in Anspruch nehmen.
Folgende Meldepflichten und -fristen sind einzuhalten, ansonsten hat der Vater keinen Anspruch auf den Papamonat (einvernehmlich kann er natürlich vereinbart werden):
❚ Vorankündigungsfrist: Spätestens 3 Monate vor dem Geburtstermin muss die Absicht, den Papamonat zu nutzen, dem Dienstgeber mitgeteilt werden.
❚ Meldung der Geburt: Der Dienstgeber ist vom Dienstnehmer unverzüglich von der Geburt zu verständigen.
❚ Beginn-Meldung: Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der tatsächliche Antrittszeitpunkt bekannt gegeben werden.
Mit der Vorankündigung, frühestens 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin, beginnt für den Vater ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, 4 Wochen nach dem Ende des Papamonats erlischt dieser wieder.