Lockdown Umsatzersatz
Corona-Unterstützungs-Reigen: LOCKDOWN UMSATZERSATZ II für indirekt betroffene Unternehmen
Nach langem Warten hat die Bundesregierung nun endlich einen weiteren Eckpfeiler der Corona-Hilfsmaßnahmen finalisiert, nämlich den Lockdown-Umsatzersatz II. Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns im November und Dezember
nicht behördlich schließen mussten, dennoch
indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren. #besserspätalsnie
Hierbei handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Grundvoraussetzungen sind, dass zumindest 50 % der Umsätze mit Unternehmen getätigt werden, welche direkt vom Lockdown betroffen sind, sowie einen Umsatzeinbruch von zumindest 40 % vom 1. November bis 31. Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahr.
Klingt kompliziert … Ist es wiedermal auch! Im Grunde gibt es fünf Betrachtungszeiträume, jedoch werden die Betrachtungszeiträume 1 und 2 jeweils mit dem Umsatzrückgang für November errechnet. Im Gegensatz dazu werden die Betrachtungszeiträume 3 bis 5 mit dem Umsatzrückgang für Dezember berechnet. In Conclusio bedeutet das, dass der Betrachtungszeitraum bis 06.12.2020 dauert, jedoch die grundlegende Berechnung auf den Novemberwerten basiert.
#Hard Facts:- Die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen sind dieselben wie beim Umsatzersatz I (insbesondere Sitz/Betriebsstätte in Österreich etc.)
- Indirekte Betroffenheit von den behördlichen Schließungen im November und Dezember 2020
- Fünf Betrachtungszeiträume:
- Betrachtungszeitraum 1: 01.11.2020 bis 16.11.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 17.11.2020 bis 06.12.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 07.12.2020 bis 16.12.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 17.12.2020 bis 25.12.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 26.12.2020 bis 31.12.2020
- Keine Kündigung von Mitarbeiter ab 16.02.2021 für die Dauer der Anzahl der Tage des in Anspruch genommenen Betrachtungszeitraumes
- Der Lockdown-Umsatzersatz II ist ertragssteuerpflichtig, jedoch besteht keine USt-Pflicht
- Unabhängig von der Gesellschaftsform beantragbar
- Der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 800.000 darf nicht überschritten werden. Hierzu sind die weiteren Beihilfen anzurechnen, wie z.B.
- Fixkostenzuschuss 800.000
- Lockdown-Umsatzersatz I
- 100 % Kredite, welche durch die AWS oder ÖHB besichert sind
- Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
- Bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Fonds
#Voraussetzungen - Der Umsatzeinbruch muss mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) betragen
- Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären
- Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen
#Berechnung - Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und der jeweiligen Ersatzrate
- Die Ersatzrate richtet sich nach dem branchenspezifischen Rohertrag und ist in einer Branchenliste dargestellt
- Als Vergleichszeitraum ist für Tage die vor den 07.12.2020 fallen der November 2019 heranzuziehen. Für Tage die nach den 06.12.2020 fallen ist der Dezember 2019 heranzuziehen.
- Die maximale Auszahlungshöhe hängt auch von der abgerechneten Kurzarbeitshilfe ab. Die Summe aus dem Lockdown-Umsatzersatz II und die anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen für November 2020 oder Dezember 2020 darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.
- Der Umsatzausfall ist für November und Dezember 2020 getrennt zu berechnen.
#Good 2 know- Antragstellung vom 16.02.2021 bis 30.06.2021 möglich
- Mindesthöhe: € 1.500, jedoch € 2.300 bei 100 % Betroffenheit
- Ein Umsatzersatz darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen FKZ II 800.000, Verlustersatz oder Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.
- Ausgeschlossen vom Lockdown-Umsatzersatz II sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sowie Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zusätzlich sind insolvente Unternehmen ausgeschlossen.
Das waren wieder viele Informationen kompakt zusammengefasst! Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung und Beantwortung der Detailfragen – denn da liegt wie immer der Hund begraben.
#esbleibtkompliziert