Gutscheine

Seit 1. Jänner 2019 ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gut­scheinen zu prüfen, ob ein so genannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt. Es ist also nicht mehr wie bisher zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen für bereits konkretisierte Leistungen zu unterscheiden. Umsatzsteuerliche Behandlung der Gutscheine nach dem 1. Jänner 2019: Es stellen sich grundsätzlich folgende Fragen:
  1. Handelt es sich überhaupt um einen Gutschein?
Der Unternehmer ist verpflichtet, diesen als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen, wenn die zu erbringende konkrete Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen feststehen.
  1. Wann liegt ein Einzweck-Gutschein vor?
Unabhängig ob der Gutschein tatsächlich eingelöst wird oder nicht, müssen folgende Umstände bereits bei Ausgabe des Einzweck-Gutscheines fest­stehen: Der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht und die dafür geschuldete Umsatzsteuer. Der Verkauf von Einzweck-Gutscheinen führt jedenfalls zur Umsatzsteuerpflicht, unabhängig davon, ob die Rechnung einen Ausweis der Umsatzsteuer enthält. Beispiel: Gutschein für das Bundesligaspiel zwischen FC Wacker Innsbruck und SK Puntigamer Sturm Graz im Tivoli Stadion Innsbruck. (Ort der Leistung als auch die geschuldete Umsatzsteuer steht bei Ausgabe des Gutscheines fest, somit liegt ein Einzweck-Gutschein vor.)
  1. Wann ist ein Mehrzweck-Gutschein gegeben?
Alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, das heißt für die entweder der Ort der Leistung und / oder die dafür geschuldete Umsatzsteuer nicht feststehen, sind Mehrzweck-Gutscheine. Diese sind erst bei der tatsächlichen Leistungserbringung steuerbar. Rechnungen über verkaufte Mehrzweck-Gutscheine haben keine Umsatzsatzsteuer zu enthalten. Beispiel: Gutschein eines Restaurants über € 100,–, in dem Speisen und Getränke angeboten werden. (Ort der Leistung steht im Zeitpunkt der Ausgabe fest, jedoch nicht die geschuldete Steuer, daher liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.)
  1. Gutscheine, im weiteren Sinn, die keine Gutscheine sind
Preisnachlässe, wie verbilligter Erwerb oder eine Preiserstattung stellen keine Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung dar. Bei diesen stellt sich nicht die Frage nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung sondern Fragen nach der Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und für den Vorsteuerabzug. Bei Gratisgutscheinen mit Rabattversprechen liegt kein steuerbarer Vorgang vor, da der Umsatz erst mit der Einlösung der Gutscheine verwirklicht wird. Für Gutscheine die bis zum 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden gilt weiterhin die alte Regelung die vor dem 1. Jänner 2019 auf Gutscheine anzuwenden war. Ertragssteuerliche Behandlung: Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob ein Ansatz der Schuld auf der Passivseite der Bilanz erfolgt. Es handelt sich um eine Verbindlichkeit, wenn die Höhe und Fälligkeit feststeht. Diese Verbindlichkeit kann in einer Sach- oder Geldleistung bestehen. Ist die Verpflichtung wahrscheinlich oder sicher, jedoch die Höhe und/oder der Zeitpunkt des Eintritts unbestimmt, wird die Schuld als Rückstellung ausgewiesen. Es wird unterschieden in Kaufgutscheine, Gratisgutscheine mit Rabattversprechen und Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen. Kaufgutscheine werden entgeltlich ausgegeben, sind häufig Waren- / Dienstleistungsgutscheine oder Wertgutscheine. Kaufgutscheine werden zum Zeitpunkt des Kaufes als Verbindlichkeit mit dem Wert des Erfüllungsbetrages ausgewiesen. Die allgemeine Verjährungsfrist von Kaufgutscheinen beträgt 30 Jahre und kann nur durch einen triftigen Grund verkürzt werden. Gratisgutscheine mit Rabattversprechen sind an einen zukünftigen Umsatz oder an eine bestimmte zukünftige Umsatzhöhe gebunden, das heißt es handelt sich um ein Versprechen auf einen zukünftigen Rabatt. In diesem Fall wird weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung angesetzt. Beispiel: 10% Rabatt auf einen Artikel ihrer Wahl. Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen sind an keinen Umsatz gebunden, sondern dienen dazu, den Kunden ins Geschäft zu locken. Der Kunde erhält unter bestimmten Bedingungen ein Geschenk / Gratisware. In diesem Fall liegt eine Verbindlichkeit vor, da der Grund, Wert und der Zeitpunkt bestimmt ist. Beispiel: Gutschein für einen Gratis Kaffee in der Zeit vom 8:00 bis 10:00 in unserem Kaufhaus. Anmerkung: Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner werden Gratisgutscheine über die reduzierten Einnahmen (Gutscheine mit Rabattversprechen) bzw. den Wareneinkauf (Gutscheine ohne Rabattversprechen) ergebniswirksam.