Gehen Sie „All-in“?
Nein, das ist kein Pokerturnier, sondern hier geht es um die Welt der Arbeitsverträge – doch auch dort wird gerne „gepokert“. Was die beiden gemeinsam haben: Es gibt bestimmte Spielregeln, an die sich die Teilnehmer halten müssen.
Gerade bei All-in-Verträgen sind diese aber nicht immer ganz klar, und es ranken sich viele Mythen um das Thema. Drei dieser Annahmen wollen wir für Sie einem Faktencheck unterziehen. Doch erst klären wir noch eine ganz grundlegende Frage:
Was ist überhaupt ein All-in-Vertrag?
Bei All-in-Verträgen können mit einem fix vereinbarten Gesamtentgelt Mehr- und Überstunden samt Zuschlägen sowie andere Entgeltbestandteile wie Zulagen, Zuschläge, Reisezeiten, Wegzeiten und Aufwandsentschädigungen pauschal abgegolten sein. Verpflichtend ist vorab eine Vereinbarung, die festhält, welche Entgeltbestandteile abgegolten sind.
Mythos 24/7
In einem All-in-Vertrag sind unbegrenzt viele Überstunden möglich und abgegolten, oder?
Falsch. Auch wer einen All-in-Vertrag hat, darf nicht mehr Arbeitsstunden leisten als gesetzlich erlaubt sind. Und: Die Entlohnung darf auf keinen Fall den kollektivvertraglichen Mindestlohn unterschreiten.
Zunächst einmal hebt ein All-in-Vertrag die Grenzen der zulässigen Höchstarbeitszeit nicht auf. Mitarbeiter dürfen maximal zwölf Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche arbeiten, sofern der Vertrag seit dem 01.09.2018 abgeschlossen wurde. Für Verträge, die zuvor abgeschlossen wurden, gelten zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche. Sollten mehr als zehn Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich im All-in-Dienstverhältnis abgegolten werden, könnte das gesetzliche Ablehnungsrecht des Dienstnehmers problematisch werden. Dem Dienstnehmer steht nämlich frei, darüberhinausgehende Überstunden abzulehnen. Auch das Wahlrecht des Dienstnehmers bei über 50 Wochenstunden und zehn Stunden täglich gilt es zu beachten: Das Gesetz sieht ausdrücklich ein Wahlrecht des Dienstnehmers betreffend die Abgeltung der Überstunden (über zehn täglich bzw. 50 wöchentlich) in Geld oder Zeitausgleich vor.
Trotz der Möglichkeit der Höchstarbeitszeit ist außerdem die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu berücksichtigen.
Wird diese überschritten, ergeben sich unzulässige Überstunden, welche in einem All-in-Vertrag grundsätzlich nicht abgegolten werden können.
Die gesetzlichen Ruhezeiten (elf Stunden/Tag & 36 Stunden/Woche) gelten auch bei All-in-Verträgen. Kann die wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden nicht eingehalten werden, besteht hier ebenfalls der Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Schließlich gibt es noch die Deckungsprüfung: Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob kein finanzieller Nachteil für den Mitarbeiter entstanden ist (max. zwölfmonatiger Beobachtungszeitraum). Sprich: Hat der Mitarbeiter die ihm zustehenden Entgeltbestandteile laut All-in-Vereinbarung tatsächlich erhalten?
Achtung: Das tatsächlich bezahlte All-in-Entgelt muss alle Ansprüche decken, andernfalls muss es zu einer Nachzahlung der Entgeltbestandteile kommen.
Mythos Zeitaufzeichnung
Brauch ich bei All-in eh nicht, oder?
Falsch. Auch bei All-in-Verträgen hat der Arbeitgeber die Pflicht, die tatsächlichen Arbeitszeiten des Mitarbeiters aufzuzeichnen. Er kann zwar vom Mitarbeiter verlangen, seine Zeiten selbst zu dokumentieren, aber der Arbeitgeber ist letztendlich dafür verantwortlich, dass tatsächlich eine Aufzeichnung vorliegt. Denn nur so kann eine regelmäßige, korrekte und verpflichtende Deckungsprüfung durchgeführt werden.
Mythos Teilzeit & All-in
Das ist unmöglich!
Falsch. Wenngleich dieses Arbeits- und Entlohnungsmodell nicht ganz so üblich sein mag, es wäre grundsätzlich möglich. Auch in dem Fall ist jedoch darauf zu achten, dass der Mitarbeiter nicht mehr arbeitet, als er bezahlt bekommt, was ebenfalls durch eine Deckungsprüfung zu kontrollieren ist.
Sie möchten mit Ihren Mitarbeitern einen All-in-Vertrag abschließen oder haben Fragen zu bestehenden Verträgen? Melden Sie sich bei unserem Expertenteam, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hinweis: All-in-Verträge, die seit 2016 geschlossen wurden, müssen ein Grundgehalt (Entgelt für Normalarbeitszeit) ausweisen, aus dem sich der Normalstundensatz und