Das Praktikum – Mehr als nur Kaffee kochen

Egal ob Pflichtpraktika im Zuge der (schulischen) Ausbildung, oder einfach nur, um das Taschengeld in der Sommerzeit etwas aufzubessern: Es beginnt wieder die Zeit der „Ferialjobs“. Doch worauf müssen Sie achten, wenn Sie Ferial-PraktikantInnen einstellen? # Was darf‘ denn sein? Gründe für einen Job in den Sommerferien gibt es bekanntlich viele. Wir haben für Sie eine kurze Übersicht, wie Sie Ihre Ferial-PraktikantInnen einordnen können. # Pflichtpraktikum: Was muss, das muss Einige Schulen (z.B. technische oder kunstgewerbliche Höhere Lehranstalten) bzw. Studienrichtungen schreiben zum erfolgreichen Abschluss ein sogenanntes „Pflichtpraktikum“ vor. Die AbsolventInnen müssen dabei fachspezifische Praktika in einem Betrieb vorweisen. Im Vordergrund steht dabei der Ausbildungszweck! Bei Pflicht-Praktikantinnen handelt es sich um keine ArbeitnehmerInnen im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag) nicht anwendbar. Es besteht für die PraktikantInnen auch kein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Natürlich kann auf Basis einer freien Vereinbarung ein Entgelt bezahlt werden. (Und steigert vielleicht auch die Attraktivität als zukünftiger Arbeitgeber…) # (Nicht) Umsonst Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Eine Teilversicherung besteht für den PraktikantInnen im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung. # Mit Belohnung Bezahlte Pflichtpraktika hingegen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Übersteigen die Bezüge von Praktikanten die Geringfügigkeitsgrenze, sind sie nach dem ASVG vollversichert (d.h. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). # Volontariat: Ja, ich will (freiwillig) Ebenfalls ein betriebliches Praktikum zu Ausbildungszwecken, aber ohne schulische Verpflichtung: Das Volontariat. Wichtig: Hierbei steht das Ausbildungsverhältnis, nicht das Arbeitsverhältnis im Vordergrund! Die Tätigkeiten müssen also der Ausbildung dienen, also keine Hilfstätigkeiten, die sonst andere DienstnehmerInnen erledigen würden. Sie sollen nicht in die Betriebsorganisation eingebunden arbeiten und wie DienstnehmerInnen verwendet werden. Obwohl VolontärInnen kein Entgelt erhalten, sind sie in der Unfallversicherung pflichtversichert. Er ist daher bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt 15 Cent pro Person und Kalendertag. Auch hier sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar. # Taschengeld Upgrade: Ferial-ArbeitnehmerInnern Beliebt, um erste Berufserfahrungen zu sammeln und ein kleines „Upgrade“ fürs Taschengeld zu bekommen. Als Ferial-ArbeitnehmerInnen möchten sich SchülerInnen oder Studierende in den Sommermonaten etwas Geld dazuverdienen. Dabei wird diese Arbeit nicht von der Schule oder Universität als Pflichtpraktikum vorgeschrieben. Hier wird also ein reguläres Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Es gelten somit auch alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen! Da das Arbeitsrecht sowie der Kollektivvertrag voll anwendbar sind, haben Ferial-ArbeitnehmerInnen auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind, wie alle anderen ArbeitnehmerInnen, zur Pflichtversicherung bei der Gesundheitskasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen. Nach Ablauf des Jahres sollte eine ArbeitnehmerInnenveranlagung gemacht werden. Tipp: Wir empfehlen Ihnen einen Dienstvertrag mit einem befristeten Dienstverhältnis. Speziell dann, wenn Ihre Ferial-ArbeitnehmerInnen Angestelltentätigkeiten verrichten, da in diesem Fall die zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen gelten. Achtung: Ein Praktikum im Hotel- und Gastgewerbe kann ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. PraktikantInnen haben zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. # Wie sagt man? Zeigen Sie Dankbarkeit! Nicht nur in Zeiten von Fachkräfte- und Personalmangel ein schönes (und wichtiges Zeichen): Sagen Sie Ihren PraktikantInnen am Ende des Praktikums „Danke“ für die geleistete Arbeit und die investierte Zeit. Ebenso sollten Sie auch allen MitarbeiterInnen, die sich um die Einschulung oder Ausbildung gekümmert haben ein entsprechendes Lob aussprechen. Ein toller Nebeneffekt: Sie bleiben bei Ihren Angestellten und den Ferial-Praktikantinnen positiv in Erinnerung und können so auch Ihr Image als attraktiver Arbeitgeber stärken. Und ein kleines „Danke“ kostet nichts, schenkt aber dafür umso mehr Freude. # …etwas zum Schmunzeln Wussten Sie, dass heute (15.06.) der „Macht-des-Lächelns-Tag“ ist? Lachen ist etwas Schönes, daher wollen wir Sie ein klein wenig zum Schmunzeln bringen: „Der Praktikant hat unseren Drucker kaputt gemacht. Nächste Woche bekommen wir einen neuen.“ – „Hoffentlich passt der dann besser auf den Drucker auf…“ # Nachgefragt Sie benötigen Unterstützung? Wir helfen Ihnen gerne bei der richtigen Anmeldung Ihrer PraktikantInnen. Melden Sie sich gleich bei uns telefonisch, per E-Mail oder persönlich. So steht einem angenehmen Sommer so gut wie nichts mehr im Wege. Quellen: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.819787&portal=oegkdgportal# https://www.studium.at/arbeiten/ferialpraktikum
Link und Bildcredits: https://unsplash.com/photos/AWidiBoRO08 - Gaelle Marcel