Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019

Die Festsetzung der Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder erfolgt regelmäßig mit einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. Wenn weder eine behördliche Festsetzung noch ein schriftlicher Vertrag vorliegt, kommen die Regelbedarfsätze zur Anwendung. Für das gesamte Kalenderjahr 2019 sind folgende Sätze heranzuziehen: (Beträge in Euro pro Monat): 0–3 Jahre € 208,– 3–6 Jahre […] Die Festsetzung der Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder erfolgt regelmäßig mit einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. Wenn weder eine behördliche Festsetzung noch ein schriftlicher Vertrag vorliegt, kommen die Regelbedarfsätze zur Anwendung. Für das gesamte Kalenderjahr 2019 sind folgende Sätze heranzuziehen: (Beträge in Euro pro Monat): 0–3 Jahre € 208,– 3–6 Jahre € 267,– 6–10 Jahre € 344,– 10–15 Jahre € 392,– 15–19 Jahre € 463,– 19–25 Jahre € 580,– Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von monatlich € 29,20 (1. Kind), € 43,80 (2. Kind) und € 58,40 (3. und jedes weitere Kind) liegt normalerweise ebenso eine behördliche Festsetzung bzw. ein schriftlicher Vertrag vor. Sollte dies nicht der Fall sein, benötigt man zur Geltendmachung eine Bestätigung der empfangsberechtigen Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. Nur wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in voller Höhe erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden, steht der Unterhaltsabsetzbetrag jeden Monat zu.