Elektronische Zustellung
Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung soll die Kommunikation mit den Behörden auf elektronischem Weg zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen weiter ausgebaut werden.
Zur elektronischen Zustellung sind Private berechtigt und Unternehmer ab 1. Jänner 2020 verpflichtet. Davon ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (€ 30.000,– Vorjahresumsatz ohne Umsatzsteuer).
Die Zustellung ist wesentlich für den Beginn von Fristen und deren Rechtswirkungen!
Wichtig ist dafür, dass für die Zustellung zwischen zwei verschiedenen Arten differenziert wird:
❚ bei Zustellung ohne Zustellnachweis wird das Dokument durch Einlegung in den Postkasten oder Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt
❚ bei Zustellung mit Zustellnachweis muss der Empfänger den Rückschein unterschreiben. Bei RSa-Briefen erfolgt die Zustellung nur dem Empfänger persönlich oder einem Postbevollmächtigten und bei RSb-Briefen auch an Ersatzempfänger (Haushaltszugehörige, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, etc.)
Die Pflicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen gilt grundsätzlich seit dem 1. Dezember 2018. Für die „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung sind derzeit jedoch keine Sanktionen vorgesehen. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendende Behörde eine postalische Zustellung vornehmen.
Unternehmen können sich über das Unternehmensserviceportal (USP) oder über weitere Zustellsysteme (z.B. zugelassener Zustelldienst) zur elektronischen Zustellung anmelden.
Im USP steht dafür „MeinPostkorb“ zur Verfügung. „MeinPostkorb“ dient ausschließlich zum Empfangen von Schriftstücken.
Für das Empfangen von Zustellungen per RSa oder RSb Briefen muss eine zusätzliche Registrierung bei einem Zustellsystem erfolgen (zB Österreichische Post AG, Postserver Onlinezustelldienst GmbH).
Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung bis 1.1.2020 widersprechen. Dies gilt jedoch ab 1. Jänner 2020 nur noch für Unternehmen, die die Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unterschreiten.
Weiters ist die elektronische Zustellung unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.
Für die vollständige Erreichbarkeit der potentiellen Empfänger wird ein „Teilnehmerverzeichnis“ sämtlicher Zustellsysteme eingeführt. Automatisch erfolgt die Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis für:
❚ die angemeldeten Teilnehmer
❚ die FinanzOnline-Teilnehmer (außer es wurde auf die elektronisch Zustellung verzichtet) und
❚ die ERV-Teilnehmer (Elektronischer Rechtsverkehr – Teilnehmer).
Für Private bleibt das Wahlrecht bestehen, ob sie behördliche Schriftstücke weiterhin in Papierform oder elektronisch empfangen wollen.