Steuer­beratung für Ärzte und Zahnärzte

Wir betrachten das große Ganze. Für Personen, die sich nicht ständig damit beschäftigen, kann das Steuerwesen eine komplizierte Herausforderung darstellen.

Bei Fidas Graz hat man sich daher auf Steuerberatung für Ärzte spezialisiert. Wir legen großen Wert auf ein persönliches Verhältnis und eine gerechte Leistung für all unsere Kunden. Die Ausbildung für einen medizinischen Beruf ist enorm komplex und aufwändig. Für kaufmännische Themen ist dabei meist kein Platz. Deshalb ist hier besondere Unterstützung gefordert. Wir nehmen uns all Ihrer Probleme und Fragen an und bieten Ihnen die bestmögliche Beratung. Für die komplexen medizinischen Themen ist Erfahrung und Branchen-Know-how notwendig, denn medizinische Anforderungen können sehr speziell sein. Mit Fidas haben Sie einen Steuerberater an Ihrer Seite, der um die Ecke denkt und durch jahrelange Erfahrung auf Ihre individuellen Probleme eingehen kann.

Wir sind Netzwerkpartner des Vereins Praxiswirtschaft

Der Verein zur Praxiswirtschaft bietet Gründungsberatung für Ärzte an. Wir, die Fidas Graz, dürfen Ihnen im Bereich der Steuerberatung unterstützend zur Seite stehen.

PRAXISÜBERGABE UND GRÜNDUNG

Der Schritt in die Selbstständigkeit bringt für Ärzt:innen zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen mit sich.

Wir begleiten Sie von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Umsetzung und sorgen so für einen optimalen Start in Ihre berufliche Zukunft.

Unsere Unterstützung umfasst sowohl die Neuerrichtung einer Praxis, die Übernahme einer bestehenden Ordination als auch die Übergabe einer Praxis. Darüber hinaus beraten wir Sie zu Alternativen zur Einzelpraxis.

Alternativen zur Einzelpraxis
Gemeinsam statt allein: Durch Kooperationen können Ärzt:innen nicht nur Kosten sparen, sondern auch von Synergien profitieren. Möglich sind unterschiedliche Modelle. In einer Ordinationsgemeinschaft werden Praxisräume gemeinsam genutzt, während in einer Apparategemeinschaft medizinisch-technische Geräte geteilt werden.
In einer Gruppenpraxis wiederum arbeiten Ärzt:innen eng zusammen, treten gegenüber den Patient:innen als eine Einheit auf und nutzen sowohl Infrastruktur als auch Finanzierung gemeinsam.

Gut zu wissen
Ein wichtiger Aspekt ist die Kosten- und Ertragsverrechnung. Wir beraten Sie, ob eine reine Kostengemeinschaft oder eine Ertragsgemeinschaft besser zu Ihre...

weiterlesen

ANSTELLUNG VON ÄRZT:INNEN IN KASSENORDINATIONEN IN DER STEIERMARK

Die Möglichkeit, Ärzt:innen in einer bestehenden Kassenordination anzustellen, gewinnt zunehmend an Bedeutung – sei es zur Entlastung von Vertragsärzt:innen oder zur Abdeckung eines regionalen Zusatzbedarfs.

Gerade in Zeiten steigender Patient:innenzahlen und unbesetzter Kassenplanstellen ist dieses Modell ein wichtiges Instrument, um die medizinische Versorgung langfristig sicherzustellen.

Wer darf anstellen?
Eine Anstellung ist durch Kassenvertragsärzt:innen, Kassenvertrags-Gruppenpraxen sowie durch Primärversorgungseinrichtungen möglich.

Welche Anstellungsvarianten gibt es?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen drei Modellen: Bei der Entlastung von Vertragsinhaber:innen kann die Anstellung befristet oder unbefristet erfolgen, wobei ein Stundenausmaß von maximal 20 Wochenstunden vorgesehen ist. Beim dauerhaften Zusatzbedarf dient die unbefristete Anstellung zur Abdeckung einer unbesetzten Kassenplanstelle. Wird ein Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche vereinbart, erhöht sich die Leistungsdeckelung um eine volle Kassenstelle, während bei geringerer Stundenzahl keine Erhöhung vorgesehen ist. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines temporären Zusatzbedarfs, bei dem eine befristete Anstellung für bis zu 24 Monate möglich ist, mit der Option auf eine Verlängerung um weitere 24 M...

weiterlesen

RECHTSFORMEN

Die Wahl der passenden Rechtsform ist ein zentraler Schritt bei jeder Praxisgründung oder -übernahme. Sie beeinflusst nicht nur die steuerlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die zivilrechtliche Haftung, die Organisation und die wirtschaftliche Flexibilität Ihrer Ordination.
Der Klassiker ist weiterhin die Einzelordination. Dabei wird der Kassenvertrag bzw. der Behandlungsvertrag mit den befugten Ärzt:innen abgeschlossen. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt auf Basis einer Cash-Flow-basierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Apparategemeinschaften werden oft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sowie in Form einer Offenen Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) abgewickelt. Üblicherweise erfolgt auch hier die Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen- & Ausgabenrechnung. Bei reinen Kostengemeinschaften werden die anfallenden Kosten primär von den Ärzt:innen getragen und nachfolgend auf Basis eines verursachungsgerechten Schlüssels an die jeweiligen Teilnehmer:innen der Kostengemeinschaft weiterverrechnet. Solange nur die tatsächlichen Kosten ohne Gewinnaufschlag verrechnet werden, ergeben sich auch keine möglicherweise negativen umsatzsteuerlichen Konsequenzen. In jüngerer Zeit sind Gruppenpraxen stark im Trend.

GRUPPENPRAXEN - DAS SOLLTEN SIE WISSEN

Eine Gruppenpraxis erfordert das Zusammenwirken von zumindest 2 befugten Ärzt:innen als Gesellschafter:innen und wird entweder als Offene Gesellschaft (OG) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt.

Sowohl die OG als auch die GmbH sind zivilrechtsfähig und somit können Verträge auf diese Rechtssubjekte durch vertretungsbefugte Personen abgeschlossen werden. Der steuerliche Gewinn wird dabei auf Ebene der OG ermittelt, nachfolgend den einzelnen Gesellschafter:innen anteilig zugeordnet und auf Ebene der jeweiligen Gesellschafter:innen mit dem progressiven Einkommenssteuertarif besteuert.

Bei einer GmbH hingegen handelt es sich um ein eigenes Steuersubjekt und daher wird der jeweilige Gewinn der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % unterzogen. Etwaige Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter:innen werden zusätzlich mit 27,5 % Kapitalertragsteuer besteuert, womit sich im Falle der Vollausschüttung eine Durchschnittssteuer von rund 44 % ergibt.

Gesellschafter:innen und Berufsbefugnis
Gesellschafter:innen können ausschließlich Ärzt:innen mit entsprechender Berufsbefugnis sein. Eine Beteiligung von Dritten – etwa Ehepartner:innen, Kindern oder anderen Gesellschaften – ist nicht zulässig. Zudem sind alle Gesellschafter:innen verpflichtet, aktiv in der Gesellschaft tätig zu sein. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich dabei unmittelbar aus den Berufsberechtigungen der Gesellschafter:innen. Entscheidungen zur Berufsausübung dürfen ausschließlich von den berufsberechtigten Gesellschafter:innen getroffen werden und sind nicht an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Eine Ein-Personen-GmbH ist derzeit ausgeschlossen.

Anstellungsmöglichkeiten
Innerhal...

weiterlesen

KRANKENANSTALTEN - GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN SOWIE ABGRENZUNGEN ZUR ÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT

Was ist eine Krankenanstalt?
Eine Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere Personen gleichzeitig behandelt werden können und die Organisation einer klassischen Krankenanstalt entspricht. Kennzeichnend ist, dass eine ärztliche Leitung durch Stellvertreter:innen abgesichert wird und somit mindestens zwei Ärzt:innen verfügbar sind.

Weitere Merkmale sind eine verbindliche Anstaltsordnung für Patient:innen und Ärzt:innen sowie der Umstand, dass der Behandlungsvertrag mit der Einrichtung abgeschlossen wird und nicht ausschließlich mit den behandelnden Ärzt:innen. Typische Beispiele für Krankenanstalten sind Sanatorien, selbständige Ambulatorien wie Röntgeninstitute oder Zahnambulatorien, chemisch-diagnostische Labore oder Entbindungsheime.

Krankenanstalten können in sämtlichen Rechtsformen ausgeübt werden, insbesondere bietet sich hierfür die GmbH an. Was die Gesellschafter:innen der Krankenanstalts-GmbH betrifft, gibt es ebenso keine Einschränkungen. Folglich können auch Nicht-Ärzt:innen sowie andere juristische Personen an einer Krankenanstalt gesellschaftsrechtlich beteiligt sein. Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der jeweiligen Landesregierung. Die Bewilligung durch die Landesregierung setzt einen Bedarf in Hinblick auf den Anstaltszweck voraus. So eine Bedarfsprüfung entfällt, sofern ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sowie bei einer Verlegung des bewilligten Standortes inne...

weiterlesen

SONDERKLASSEGEBÜHREN UND DEREN STEUERLICHE BEHANDLUNG

Sonderklassegebühren erhalten Sie als Ärzt:innen, wenn Sie Patient:innen in einer höheren Verpflegungsklasse behandeln. Diese Zusatzeinnahmen betreffen sowohl Primarärzt:innen als auch Assistenzärzt:innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen.

Einkommensteuerliche Behandlung
Je nach Abrechnungsmethode werden Sonderklassegebühren entweder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt.

Handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erfolgt die Vereinnahmung im Namen der Krankenanstalt und die Auszahlung nach einem gewissen Aufteilungsschlüssel an die Ärzt:innen (Primar, Turnus- oder Assistenzärzt:innen). Die Abrechnung läuft über die monatliche Lohnverrechnung, mit Lohnzettel und bereits mit dem jeweiligen Lohnsteuerabzug.

Eine Betriebsausgabenpauschale ist hier nicht möglich, allerdings können Werbungskosten geltend gemacht werden. Da in Kärnten und in der Steiermark landesgesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Sonderklassegebühren vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben werden müssen, werden diese Gebühren bei Ärzt:innen immer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert.

Für Ärzt:innen der Med Uni Graz gelten Sonderklassegebühren ertragsteuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Da die Zahlungen typischerweise nicht vom eigentlichen Arbeitgeber (Bund/Universität), sondern von der KAGes bzw. dem Krankenhausträger kommen, handelt es sich um Arbeitslohn von dritter Seite – daher kein Lohnsteuerabzug an der Quelle, sondern Best...

weiterlesen

Wir blicken über den Tellerrand.

Ihr kostenloses Erstgespräch

Jetzt Informieren

News - immer aktuell informiert

aktuelle News

Nützliches - unser Service

Jetzt informieren