Wir betrachten das große Ganze. Für Personen, die sich nicht ständig damit beschäftigen, kann das Steuerwesen eine komplizierte Herausforderung darstellen.
Bei Fidas Graz hat man sich daher auf Steuerberatung für Ärzte spezialisiert. Wir legen großen Wert auf ein persönliches Verhältnis und eine gerechte Leistung für all unsere Kunden. Die Ausbildung für einen medizinischen Beruf ist enorm komplex und aufwändig. Für kaufmännische Themen ist dabei meist kein Platz. Deshalb ist hier besondere Unterstützung gefordert. Wir nehmen uns all Ihrer Probleme und Fragen an und bieten Ihnen die bestmögliche Beratung. Für die komplexen medizinischen Themen ist Erfahrung und Branchen-Know-how notwendig, denn medizinische Anforderungen können sehr speziell sein. Mit Fidas haben Sie einen Steuerberater an Ihrer Seite, der um die Ecke denkt und durch jahrelange Erfahrung auf Ihre individuellen Probleme eingehen kann.
Der Verein zur Praxiswirtschaft bietet Gründungsberatung für Ärzte an. Wir, die Fidas Graz, dürfen Ihnen im Bereich der Steuerberatung unterstützend zur Seite stehen.
PRAXISÜBERGABE UND GRÜNDUNG
Der Schritt in die Selbstständigkeit bringt für Ärzt:innen zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen mit sich.
Wir begleiten Sie von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Umsetzung und sorgen so für einen optimalen Start in Ihre berufliche Zukunft.
Unsere Unterstützung umfasst sowohl die Neuerrichtung einer Praxis, die Übernahme einer bestehenden Ordination als auch die Übergabe einer Praxis. Darüber hinaus beraten wir Sie zu Alternativen zur Einzelpraxis.
Alternativen zur Einzelpraxis
Gemeinsam statt allein: Durch Kooperationen können Ärzt:innen nicht nur Kosten sparen, sondern auch von Synergien profitieren. Möglich sind unterschiedliche Modelle. In einer Ordinationsgemeinschaft werden Praxisräume gemeinsam genutzt, während in einer Apparategemeinschaft medizinisch-technische Geräte geteilt werden.
In einer Gruppenpraxis wiederum arbeiten Ärzt:innen eng zusammen, treten gegenüber den Patient:innen als eine Einheit auf und nutzen sowohl Infrastruktur als auch Finanzierung gemeinsam.
Gut zu wissen
Ein wichtiger Aspekt ist die Kosten- und Ertragsverrechnung. Wir beraten Sie, ob eine reine Kostengemeinschaft oder eine Ertragsgemeinschaft besser zu Ihre...
Alternativen zur Einzelpraxis
Gemeinsam statt allein: Durch Kooperationen können Ärzt:innen nicht nur Kosten sparen, sondern auch von Synergien profitieren. Möglich sind unterschiedliche Modelle. In einer Ordinationsgemeinschaft werden Praxisräume gemeinsam genutzt, während in einer Apparategemeinschaft medizinisch-technische Geräte geteilt werden.
In einer Gruppenpraxis wiederum arbeiten Ärzt:innen eng zusammen, treten gegenüber den Patient:innen als eine Einheit auf und nutzen sowohl Infrastruktur als auch Finanzierung gemeinsam.
Gut zu wissen
Ein wichtiger Aspekt ist die Kosten- und Ertragsverrechnung. Wir beraten Sie, ob eine reine Kostengemeinschaft oder eine Ertragsgemeinschaft besser zu Ihrer Praxisstrategie passt. In einer Ertragsgemeinschaft fließen Einnahmen und Ausgaben in eine gemeinsame Kasse, während in einer Kostengemeinschaft ausschließlich die laufenden Kosten anteilig getragen werden.
Ebenso entscheidend ist die Wahl der richtigen Rechtsform. Je nach Kooperationsmodell ergeben sich unterschiedliche zivilrechtliche Haftungen sowie unterschiedliche steuerliche Gewinnermittlungen. Während GesBR, OG und KG eine einfache Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermöglichen, besteht bei einer GmbH die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung.
Der Schritt in die eigene Praxis ist ein bedeutender Meilenstein in Ihrer beruflichen Laufbahn. Mit der Gründung gehen viele organisatorische, betriebswirtschaftliche, rechtliche und finanzielle Fragen einher. Eine gute Vorbereitung ist daher entscheidend, um Stolpersteine zu vermeiden und von Beginn an erfolgreich durchzustarten. In diesem Überblick finden Sie die wichtigsten Punkte, die Sie bei Ihrer Praxisgründung im Blick behalten sollten.
Erste Schritte
Ein wichtiger erster Schritt ist der Kontakt zur Ärztekammer. Dort erhalten Sie eine umfassende Niederlassungsberatung und nehmen die Meldung beim Wohlfahrtsfonds vor. Auch die offizielle Anmeldung Ihrer Praxiseröffnung darf nicht vergessen werden.
Darüber hinaus sollten Sie die Organisation Ihrer Ordination sorgfältig planen. Dazu gehören die Auswahl und Ausstattung geeigneter Räumlichkeiten ebenso wie die rechtzeitige Anschaffung der notwendigen Geräte. Prüfen Sie dabei, ob der Kauf oder das Leasing die für Sie bessere Lösung darstellt. Ebenso wichtig ist es, Ihr Leistungsangebot sowie die Öffnungszeiten frühzeitig festzulegen. Denken Sie dabei an mögliche Alleinstellungsmerkmale (Unique Selling Proposition).
Gerade das Personalmanagement erfordert besondere Aufmerksamkeit. Frühzeitig die besten Köpfe zu rekrutieren, um daraus ein eingespieltes Team zu formen, ist eine der zentralsten Aufgaben von Unternehmer:innen. Auch sollten die notwendigen Dienstverträge rechtssicher gestaltet und Arbeitszeitaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden. Gefahrenzulagen sind unlängst zum Hotspot-Thema bei „Dienstnehmerprüfungen“ (Prüfungen lohnabhängiger Abgaben) geworden.
Alles beginnt mit einem durchdachten Businessplan. Darin legen Sie nicht nur Ihre unternehmerischen Ziele fest und definieren die Finanzierungsbasis, sondern entwickeln auch einen Leitfaden zur konkreten Umsetzung. Es empfiehlt sich, die wesentlichen Ausgaben klar zu strukturieren. Bestenfalls haben Sie schon eine konkrete Auflistung der anstehenden Investitionen in immaterielle Gegenstände (Website, Software, Lizenzen), technische Ordinationsausstattung sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung parat und können die wesentlichen sonstigen betrieblichen Aufwendungen, wie z.B. Leasing oder Mietaufwand, Versicherungen etc. bekanntgeben. Wir berechnen Ihren Businessplan und arbeiten gemeinsam an einer klaren Finanzierungsstrategie. Mit einer optimalen Kombination aus Eigen- und Fremdkapital schaffen Sie eine solide Basis für Ihre Praxis und können dabei auch noch die anfallenden Fremdkapitalzinsen steuerlich absetzen.
Niedergelassene Ärzt:innen sind grundsätzlich – solange sie z.B. nicht nebenbei in einem Dienstverhältnis an der Klinik aktiv tätig sind – nicht krankenversichert, sondern haben die „Pflicht“, sich aktiv krankenzuversichern. Aus mehreren Auswahlmöglichkeiten können wir Ihnen entweder zum Gewerbemodell der SVS, zur Gruppenkrankenversicherung von privaten Krankenversicherungsträgern oder unter Umständen zur ÖGK-Freiwilligenversicherung raten. Schnellschüsse gilt es jedenfalls zu vermeiden.
In Hinblick auf eine transparente und kosteneffiziente Abwicklung Ihres Rechnungswesens empfiehlt es sich, ein separates Girokonto für Ihren Betrieb einzurichten und bestenfalls sämtliche betrieblichen Ausgaben sowie Einnahmen hierüber abzuwickeln. Glauben Sie uns, einfache Prozesse führen meist zu einfachen Lösungen. Durch den Einsatz KI-unterstützter IT-Systeme können Sie Ihren gesetzlichen Aufzeichnungsverpflichtungen sowie Belegaufbewahrungsverpflichtungen auf smarte Art und Weise nachkommen. Bitte vergessen Sie außerdem nicht, rechtzeitig eine Registrierkassa beim Finanzamt anzumelden und laufend zu führen, andernfalls könnte Ihnen das mitunter sehr teuer kommen.
Mit einer klaren Planung und der richtigen Unterstützung schaffen Sie die besten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit. Gerne begleiten wir Sie auf diesem Weg - von der ersten Idee bis hin zur laufenden steuerlichen Betreuung Ihrer Praxis. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie persönlich und individuell.
ANSTELLUNG VON ÄRZT:INNEN IN KASSENORDINATIONEN IN DER STEIERMARK
Die Möglichkeit, Ärzt:innen in einer bestehenden Kassenordination anzustellen, gewinnt zunehmend an Bedeutung – sei es zur Entlastung von Vertragsärzt:innen oder zur Abdeckung eines regionalen Zusatzbedarfs.
Gerade in Zeiten steigender Patient:innenzahlen und unbesetzter Kassenplanstellen ist dieses Modell ein wichtiges Instrument, um die medizinische Versorgung langfristig sicherzustellen.
Wer darf anstellen?
Eine Anstellung ist durch Kassenvertragsärzt:innen, Kassenvertrags-Gruppenpraxen sowie durch Primärversorgungseinrichtungen möglich.
Welche Anstellungsvarianten gibt es?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen drei Modellen: Bei der Entlastung von Vertragsinhaber:innen kann die Anstellung befristet oder unbefristet erfolgen, wobei ein Stundenausmaß von maximal 20 Wochenstunden vorgesehen ist. Beim dauerhaften Zusatzbedarf dient die unbefristete Anstellung zur Abdeckung einer unbesetzten Kassenplanstelle. Wird ein Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche vereinbart, erhöht sich die Leistungsdeckelung um eine volle Kassenstelle, während bei geringerer Stundenzahl keine Erhöhung vorgesehen ist. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines temporären Zusatzbedarfs, bei dem eine befristete Anstellung für bis zu 24 Monate möglich ist, mit der Option auf eine Verlängerung um weitere 24 M...
Welche Anstellungsvarianten gibt es?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen drei Modellen: Bei der Entlastung von Vertragsinhaber:innen kann die Anstellung befristet oder unbefristet erfolgen, wobei ein Stundenausmaß von maximal 20 Wochenstunden vorgesehen ist. Beim dauerhaften Zusatzbedarf dient die unbefristete Anstellung zur Abdeckung einer unbesetzten Kassenplanstelle. Wird ein Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche vereinbart, erhöht sich die Leistungsdeckelung um eine volle Kassenstelle, während bei geringerer Stundenzahl keine Erhöhung vorgesehen ist. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines temporären Zusatzbedarfs, bei dem eine befristete Anstellung für bis zu 24 Monate möglich ist, mit der Option auf eine Verlängerung um weitere 24 Monate.
Formale Voraussetzungen
Für die Anstellung ist ein Antrag an die ÖGK und die Ärztekammer notwendig, der mindestens drei Monate vor Dienstbeginn eingebracht werden muss. Im Antrag müssen sowohl Angaben zur angestellten Vertragsärztin bzw. zum angestellten Vertragsarzt als auch zum vereinbarten Stundenausmaß enthalten sein. Wichtig ist zudem, dass die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt weiterhin mindestens 50 % der Ordinationszeit persönlich leistet.
Ordinationszeiten und Organisation
Eine Anpassung der Ordinationszeiten ist nur bei einem zusätzlichen Bedarf erforderlich. Bei einer Anstellung von 20 Wochenstunden ergibt sich eine Mindest-Ordinationszeit von 30 Stunden pro Woche. Liegt das Beschäftigungsausmaß darunter, erfolgt eine aliquote Erweiterung. Die Tätigkeit der angestellten Ärzt:innen kann entweder parallel oder im Wechsel mit den Vertragsärzt:innen erfolgen.
Entlohnung
Da kein Kollektivvertrag besteht, orientiert sich die Entlohnung am KAGes-Gehaltsschema. Für eine Vollzeitanstellung ergibt sich – je nach Ausbildungsstand – ein monatliches Bruttogehalt von rund 6.300 bis 8.500 Euro (Stand 2025).
Abrechnung
Die Leistungen der angestellten Ärzt:innen werden über die jeweiligen Vertragsärzt:innen abgerechnet. Der Abrechnungsumfang entspricht jenem der Vertragsinhaber:innen, wobei besondere Verrechnungsbedingungen auch für die angestellten Ärzt:innen gelten.
Fazit
Das Anstellungsmodell bietet für Ordinationen eine wertvolle Flexibilität und trägt zur Sicherung der medizinischen Versorgung in der Region bei. Entscheidend sind die rechtzeitige Antragstellung, die Einhaltung aller formalen Vorgaben sowie eine faire und transparente Gehaltsgestaltung.
RECHTSFORMEN
Die Wahl der passenden Rechtsform ist ein zentraler Schritt bei jeder Praxisgründung oder -übernahme. Sie beeinflusst nicht nur die steuerlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die zivilrechtliche Haftung, die Organisation und die wirtschaftliche Flexibilität Ihrer Ordination.
Der Klassiker ist weiterhin die Einzelordination. Dabei wird der Kassenvertrag bzw. der Behandlungsvertrag mit den befugten Ärzt:innen abgeschlossen. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt auf Basis einer Cash-Flow-basierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Apparategemeinschaften werden oft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sowie in Form einer Offenen Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) abgewickelt. Üblicherweise erfolgt auch hier die Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen- & Ausgabenrechnung. Bei reinen Kostengemeinschaften werden die anfallenden Kosten primär von den Ärzt:innen getragen und nachfolgend auf Basis eines verursachungsgerechten Schlüssels an die jeweiligen Teilnehmer:innen der Kostengemeinschaft weiterverrechnet. Solange nur die tatsächlichen Kosten ohne Gewinnaufschlag verrechnet werden, ergeben sich auch keine möglicherweise negativen umsatzsteuerlichen Konsequenzen. In jüngerer Zeit sind Gruppenpraxen stark im Trend.
GRUPPENPRAXEN - DAS SOLLTEN SIE WISSEN
Eine Gruppenpraxis erfordert das Zusammenwirken von zumindest 2 befugten Ärzt:innen als Gesellschafter:innen und wird entweder als Offene Gesellschaft (OG) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt.
Sowohl die OG als auch die GmbH sind zivilrechtsfähig und somit können Verträge auf diese Rechtssubjekte durch vertretungsbefugte Personen abgeschlossen werden. Der steuerliche Gewinn wird dabei auf Ebene der OG ermittelt, nachfolgend den einzelnen Gesellschafter:innen anteilig zugeordnet und auf Ebene der jeweiligen Gesellschafter:innen mit dem progressiven Einkommenssteuertarif besteuert.
Bei einer GmbH hingegen handelt es sich um ein eigenes Steuersubjekt und daher wird der jeweilige Gewinn der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % unterzogen. Etwaige Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter:innen werden zusätzlich mit 27,5 % Kapitalertragsteuer besteuert, womit sich im Falle der Vollausschüttung eine Durchschnittssteuer von rund 44 % ergibt.
Gesellschafter:innen und Berufsbefugnis
Gesellschafter:innen können ausschließlich Ärzt:innen mit entsprechender Berufsbefugnis sein. Eine Beteiligung von Dritten – etwa Ehepartner:innen, Kindern oder anderen Gesellschaften – ist nicht zulässig. Zudem sind alle Gesellschafter:innen verpflichtet, aktiv in der Gesellschaft tätig zu sein. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich dabei unmittelbar aus den Berufsberechtigungen der Gesellschafter:innen. Entscheidungen zur Berufsausübung dürfen ausschließlich von den berufsberechtigten Gesellschafter:innen getroffen werden und sind nicht an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Eine Ein-Personen-GmbH ist derzeit ausgeschlossen.
Anstellungsmöglichkeiten
Innerhal...
Gesellschafter:innen und Berufsbefugnis
Gesellschafter:innen können ausschließlich Ärzt:innen mit entsprechender Berufsbefugnis sein. Eine Beteiligung von Dritten – etwa Ehepartner:innen, Kindern oder anderen Gesellschaften – ist nicht zulässig. Zudem sind alle Gesellschafter:innen verpflichtet, aktiv in der Gesellschaft tätig zu sein. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich dabei unmittelbar aus den Berufsberechtigungen der Gesellschafter:innen. Entscheidungen zur Berufsausübung dürfen ausschließlich von den berufsberechtigten Gesellschafter:innen getroffen werden und sind nicht an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Eine Ein-Personen-GmbH ist derzeit ausgeschlossen.
Anstellungsmöglichkeiten
Innerhalb einer Gruppenpraxis ist die Anstellung von Ärzt:innen bis zu zwei Vollzeitäquivalenten (jeweils 40 Wochenstunden) erlaubt. Ein Vollzeitäquivalent kann auf maximal zwei Personen aufgeteilt werden. Die Anstellung ist nur in jenem Fachgebiet zulässig, das von den Gesellschafter:innen vertreten wird. Gleichzeitig ist die freie Ärzt:innenwahl für Patient:innen jederzeit sicherzustellen. Zusätzlich können pro Gesellschafter:in bis zu fünf weitere Gesundheitsberufe angestellt werden, insgesamt jedoch höchstens 30 Personen.
Firma und Gründung
Der Firmenname einer Ärztin bzw. eines Arztes muss den Namen mindestens einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters sowie die vertretenen Fachrichtungen enthalten. Neben den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen sind bei der Gründung auch steuerliche, unternehmensrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Haftpflichtversicherung
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die eine Mindestdeckungssumme von zwei Millionen Euro pro Schadensfall vorsieht. Für GmbHs gilt darüber hinaus eine Haftungsobergrenze von zehn Millionen Euro pro Jahr.
Haftung
Obwohl die GmbH grundsätzlich eine beschränkte Haftung bietet, kann die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer in bestimmten Fällen auch persönlich haftbar gemacht werden – beispielsweise bei Verstößen gegen steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften, bei einer verspäteten Konkursanmeldung oder bei Behandlungsfehlern. In solchen Fällen haftet primär die Ärztin bzw. der Arzt, jedoch können auch die behandelnden Ärzt:innen persönlich in Anspruch genommen werden. Strafrechtlich haften jedoch immer die behandelnden Ärzt:innen und niemals die GmbH. Besondere Haftungsregelungen gelten dann, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht. In diesem Fall haften die Gesellschafter:innen persönlich. Zudem lässt sich die Haftung gegenüber Dritten – etwa Patient:innen oder Behörden – rechtlich nicht vollständig ausschließen.
Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG haften sämtliche Gesellschafter:innen solidarisch sowie unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen.
Was ist eine Job-Sharing-Gruppenpraxis und wie entsteht diese?
In einer Job-Sharing-Gruppenpraxis teilen sich mindestens zwei Ärzt:innen desselben Fachgebiets einen Einzelvertrag. Für die Gründung kommen sowohl die Offene Gesellschaft (OG) als auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Rechtsform in Betracht. Wichtig ist, dass eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter mindestens 25 % der Gesellschaftsanteile hält.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Gründung. Bei einer originären Job-Sharing-Gruppenpraxis wird eine freie Einzelplanstelle als Job-Sharing-Stelle ausgeschrieben. Eine Job-Sharing-Gruppenpraxis kann aber auch auf Antrag entstehen, indem ein bestehender Einzelvertrag durch die Ausschreibung eines Gesellschaftsanteils aufgeteilt wird. Der Antrag dafür muss mindestens sechs Monate vor dem geplanten Eintritt der neuen Job-Sharing-Partnerin bzw. des neuen Job-Sharing-Partners von der Einzelvertragsinhaberin bzw. vom Einzelvertragsinhaber gestellt werden. Eine Zustimmung der ÖGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Ordinationszeiten
Für die Job-Sharing-Gruppenpraxis gelten klare Vorgaben. Die Ordination muss mindestens 20 Wochenstunden geöffnet sein, verteilt auf fünf Werktage. An mindestens zwei Werktagen ist eine Öffnung bis 15 Uhr vorgeschrieben. Die konkrete Aufteilung der Ordinationszeiten bleibt flexibel. Allerdings muss jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter mindestens 25 % der Ordinationszeit pro Quartal selbst erbringen.
Sonderregelungen bei der Honorierung
Auch bei der Honorierung gibt es Unterschiede zwischen den beiden Gründungsvarianten. Bei einer originären Job-Sharing-Gruppenpraxis wird als Basis für die Patient:innenzahl der Durchschnittswert einer Einzelpraxis derselben Fachgruppe herangezogen. Liegt die errechnete Zahl darunter, kann die Patient:innenzahl mit Zustimmung der Kasse nach oben angepasst werden.
Entsteht die Job-Sharing-Gruppenpraxis auf Antrag, so bildet die Patient:innenzahl der vorherigen Einzelvertragsordination die Grundlage. Bestimmte Fallarten werden dabei nicht berücksichtigt, darunter Erste-Hilfe-Leistungen, Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Passes, Vorsorgeuntersuchungen sowie Vertretungsfälle. Die verrechenbare Patient:innenanzahl kann (befristet bis 31.12.2027) um bis zu 30 % überschritten werden. Bei einer Überschreitung von mehr als 30 % werden diese Fälle von der Kasse in Abzug gebracht.
Primärversorgungseinheiten (PVE) sind zentrale Anlaufstellen für eine umfassende und wohnortnahe medizinische Betreuung. Sie bieten Prävention, Gesundheitsförderung, Akutversorgung und koordinierte Dauerbetreuung – und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Entlastung von Spitalsambulanzen und zur Verringerung von Wartezeiten.
Ein wesentliches Ziel von PVE ist es außerdem, die Work-Life-Balance der Gesundheitsberufe zu verbessern, mehr Flexibilität zu schaffen und bürokratische Hürden abzubauen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Das Kernteam einer PVE besteht laut Gesetz mindestens aus zwei Allgemeinmediziner:innen und einer diplomierten Pflegekraft. Regional können auch Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde Teil des Teams sein.
PVE verfügen über einen Kassenvertrag mit allen gesetzlichen Krankenversicherungen und sind als eigene Rechtspersönlichkeit organisiert. Möglich sind folgende Rechtsformen:
· Gruppenpraxis als GmbH
· Gruppenpraxis als OG
· selbständiges Ambulatorium
Darüber hinaus können bei einem Primärversorgungsnetzwerk (PVN) auch Vereine oder Genossenschaften als Trägerorganisationen fungieren.
Gesetzesnovelle 2023
Mit der letzten Reform wurde die Gründung von PVE deutlich vereinfacht:
· Weniger administrativer Aufwand
· Erweiterte Mitgestaltungsmöglichkeiten für weitere Gesundheitsberufe
· Möglichkeit, dass Ärzt:innen in Gruppenpraxen auch als GmbH tätig sind (mit ärztlicher Mehrheit)
· Auch andere Gesundheitsberufe dürfen nun Gesellschafter:innen werden
Standortvarianten
· Primärversorgungszentrum (PVZ): ein Standort
· Primärversorgungsnetzwerk (PVN): mehrere Standorte, Kooperation mit Einzelordinationen
Neues Auswahlverfahren
Unbesetzte Stellen in der PVE müssen innerhalb von sechs Monaten durch Ärztekammer und ÖGK nachbesetzt werden. Erfolgt dies nicht, übernehmen Land und ÖGK die Initiative zur Gründung.
KRANKENANSTALTEN - GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN SOWIE ABGRENZUNGEN ZUR ÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT
Was ist eine Krankenanstalt?
Eine Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere Personen gleichzeitig behandelt werden können und die Organisation einer klassischen Krankenanstalt entspricht. Kennzeichnend ist, dass eine ärztliche Leitung durch Stellvertreter:innen abgesichert wird und somit mindestens zwei Ärzt:innen verfügbar sind.
Weitere Merkmale sind eine verbindliche Anstaltsordnung für Patient:innen und Ärzt:innen sowie der Umstand, dass der Behandlungsvertrag mit der Einrichtung abgeschlossen wird und nicht ausschließlich mit den behandelnden Ärzt:innen. Typische Beispiele für Krankenanstalten sind Sanatorien, selbständige Ambulatorien wie Röntgeninstitute oder Zahnambulatorien, chemisch-diagnostische Labore oder Entbindungsheime.
Krankenanstalten können in sämtlichen Rechtsformen ausgeübt werden, insbesondere bietet sich hierfür die GmbH an. Was die Gesellschafter:innen der Krankenanstalts-GmbH betrifft, gibt es ebenso keine Einschränkungen. Folglich können auch Nicht-Ärzt:innen sowie andere juristische Personen an einer Krankenanstalt gesellschaftsrechtlich beteiligt sein. Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der jeweiligen Landesregierung. Die Bewilligung durch die Landesregierung setzt einen Bedarf in Hinblick auf den Anstaltszweck voraus. So eine Bedarfsprüfung entfällt, sofern ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sowie bei einer Verlegung des bewilligten Standortes inne...
Krankenanstalten können in sämtlichen Rechtsformen ausgeübt werden, insbesondere bietet sich hierfür die GmbH an. Was die Gesellschafter:innen der Krankenanstalts-GmbH betrifft, gibt es ebenso keine Einschränkungen. Folglich können auch Nicht-Ärzt:innen sowie andere juristische Personen an einer Krankenanstalt gesellschaftsrechtlich beteiligt sein. Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der jeweiligen Landesregierung. Die Bewilligung durch die Landesregierung setzt einen Bedarf in Hinblick auf den Anstaltszweck voraus. So eine Bedarfsprüfung entfällt, sofern ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sowie bei einer Verlegung des bewilligten Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes.
Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit
Von einer ärztlichen Tätigkeit spricht man hingegen, wenn Ärzt:innen leitend und eigenverantwortlich arbeiten und die Leistungen dem typischen Bild einer Facharztpraxis entsprechen. In diesem Fall werden die Einnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugerechnet. Klassische Beispiele sind fachärztliche Praxen mit eigenem Labor, sofern dieses nur unterstützend genutzt wird, oder Behandlungen, die unmittelbar von Ihnen persönlich erbracht werden und keine komplexe Organisationsstruktur erfordern.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenanstalten
Die Unterscheidung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht von zentraler Bedeutung. Ärztliche Tätigkeiten unterliegen nämlich der unechten Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG. Für private Krankenanstalten gilt hingegen der ermäßigte Steuersatz von 10 %, sofern diese Leistungen unmittelbar mit dem Betrieb von Krankenhäusern eng verbunden sind. Hat eine Krankenanstalt jedoch z.B. einen eigenen Gewerbebetrieb (beispielhaft in Form einer Kantine), sind diese Einnahmen allerdings mit dem Regelsteuersatz, z.B. mit 20 % auf Getränke, gesondert zu versteuern.
Besonderheit: Einheit von Praxis und Anstalt
Führen Sie sowohl eine ärztliche Praxis als auch eine KrankeNanstalt, ist eine getrennte steuerliche Betrachtung in der Regel nicht möglich. Die gesamte Tätigkeit wird entweder als freiberuflich oder als gewerblich eingestuft. Nur wenn eine klare organisatorische Trennung gelingt, können die Umsätze unterschiedlich behandelt werden.
Fazit
Ob Ihre Tätigkeit steuerlich als ärztliche Leistung oder als Krankenanstalt einzustufen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob Ihre persönliche ärztliche Tätigkeit im Vordergrund steht oder die Organisation einer Anstalt. Gerade wenn Sie Strukturen wie Ambulatorien, Privatkliniken oder Sanatorien führen, empfiehlt es sich, die steuerliche Abgrenzung frühzeitig prüfen zu lassen, um insbesondere Risiken bei der Umsatzsteuer zu vermeiden.
SONDERKLASSEGEBÜHREN UND DEREN STEUERLICHE BEHANDLUNG
Sonderklassegebühren erhalten Sie als Ärzt:innen, wenn Sie Patient:innen in einer höheren Verpflegungsklasse behandeln. Diese Zusatzeinnahmen betreffen sowohl Primarärzt:innen als auch Assistenzärzt:innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen.
Einkommensteuerliche Behandlung
Je nach Abrechnungsmethode werden Sonderklassegebühren entweder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt.
Handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erfolgt die Vereinnahmung im Namen der Krankenanstalt und die Auszahlung nach einem gewissen Aufteilungsschlüssel an die Ärzt:innen (Primar, Turnus- oder Assistenzärzt:innen). Die Abrechnung läuft über die monatliche Lohnverrechnung, mit Lohnzettel und bereits mit dem jeweiligen Lohnsteuerabzug.
Eine Betriebsausgabenpauschale ist hier nicht möglich, allerdings können Werbungskosten geltend gemacht werden. Da in Kärnten und in der Steiermark landesgesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Sonderklassegebühren vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben werden müssen, werden diese Gebühren bei Ärzt:innen immer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert.
Für Ärzt:innen der Med Uni Graz gelten Sonderklassegebühren ertragsteuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Da die Zahlungen typischerweise nicht vom eigentlichen Arbeitgeber (Bund/Universität), sondern von der KAGes bzw. dem Krankenhausträger kommen, handelt es sich um Arbeitslohn von dritter Seite – daher kein Lohnsteuerabzug an der Quelle, sondern Best...
Eine Betriebsausgabenpauschale ist hier nicht möglich, allerdings können Werbungskosten geltend gemacht werden. Da in Kärnten und in der Steiermark landesgesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Sonderklassegebühren vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben werden müssen, werden diese Gebühren bei Ärzt:innen immer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert.
Für Ärzt:innen der Med Uni Graz gelten Sonderklassegebühren ertragsteuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Da die Zahlungen typischerweise nicht vom eigentlichen Arbeitgeber (Bund/Universität), sondern von der KAGes bzw. dem Krankenhausträger kommen, handelt es sich um Arbeitslohn von dritter Seite – daher kein Lohnsteuerabzug an der Quelle, sondern Besteuerung im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung. Ein Betriebsausgabenpauschale (12 %) steht dafür nicht zu; es gelten die üblichen Werbungskostenregeln für Dienstverhältnisse.
Werden die Sonderklassegebühren hingegen im Namen der Ärzt:innen vereinnahmt – auch wenn das Inkasso über die Krankenanstalt erfolgt – gelten sie als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diesem Fall müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hier ist eine Betriebsausgabenpauschale von 12 % anwendbar.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen ausweisen müssen, gleichzeitig aber auch keinen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen geltend machen können.
Das 1 x 1 der ärztlichen Qualitätsevaluierung
Der Wert einer Ärzt:innenpraxis ist ein zentraler Faktor bei einer geplanten Übergabe oder beim Verkauf. Dabei gilt: Nicht die Vergangenheit, sondern die zukünftige Ertragskraft ist entscheidend. Gerade bei Ärzt:innenpraxen gibt es jedoch einige Besonderheiten, die in die Bewertung einfließen müssen.
Besonderheiten bei Ärzt:innenpraxen
Ärzt:innenpraxen sind stark von der engen Bindung zwischen Ärzt:innen und Patient:innen geprägt. Hinzu kommen regulatorische Einschränkungen, etwa durch Kassenstellen, Gebührenverordnungen oder Werbebeschränkungen. Zudem handelt es sich meist um klein strukturierte, regional tätige Praxen, die auch vom öffentlichen Gesundheitswesen und dessen Entwicklungen beeinflusst werden.
Werttreiber einer Ärzt:innenpraxis
Zu den wesentlichen Faktoren einer Bewertung zählen der Substanzwert, der Patientenstock und ein funktionierender Betrieb.
Der Substanzwert umfasst Inventar und Ausstattung, die von einer fachkundigen Person bewertet werden. Der Patientenstock – und damit der Firmenwert – ist schwieriger zu bestimmen, da er vom übertragbaren Umsatzpotenzial abhängt. Entscheidend ist hier, ob die bestehenden Patient:innen auch künftig vergleichbare Umsätze sichern werden. Besonders wertvoll ist außerdem ein eingespieltes Team mit etablierten Abläufen sowie ein attraktiver Standort.
Vergleich mit einer Neugründung
Der Praxiswert wird in der Regel durch einen Vergleich mit der Alternative einer Neugründung ermittelt. Dabei stellt sich die Frage: Welche Investitionen lassen sich durch die Übernahme sparen und welche zusätzlichen Erträge ergeben sich im Vergleich zu einer Neugründung? Diese Betrachtung erfolgt üblicherweise über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.
Richtlinien Ärztekammer Steiermark
Für Kassenordinationen gibt es klare Vorgaben: Der Firmenwert wird auf Basis der durchschnittlichen Kassenerlöse der vergangenen drei Jahre berechnet. Er beträgt in der Regel 30 %, sofern sich Übergeber:innen verpflichten, nach der Übergabe keine weitere Tätigkeit in derselben Region aufzunehmen. Ohne diese Verpflichtung reduziert sich der Wert auf 24 %.
Unser Fazit
Eine fundierte Bewertung bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Übergabe. Sie gibt Übergeber:innen wie auch Übernehmer:innen Sicherheit und schafft Transparenz in der Kaufpreisfindung. Wir unterstützen Sie gerne mit unserer Erfahrung bei allen Fragen rund um die Praxisbewertung und Übergabe.
Wir blicken über den Tellerrand.