Registrierkasse – Der 1.4.2017 wurde nicht verschoben

Ab diesem Tag müssen alle Registrierkassen mit einem der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechenden Manipulationsschutz ausgestattet sein. Einem Steuerpflichtigen, der vorsätzlich diese Pflicht verletzt, droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe von bis zu € 5.000,– (Deliktsform einer Finanzordnungswidrigkeit). Das Vorliegen eines Vorsatzes ist in jedem Einzelfall behördlich zu beweisen. Nach einer Information des BMF wird in folgendem Fall nicht von einem Vorsatz auszugehen sein:

  • Der Unternehmer verfügt über eine Registrierkasse, die der Kassenrichtlinie entspricht und erfüllt mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht,
  • er erteilt darüber hinaus lückenlos Belege über die getätigten Barumsätze und
  • weist nach bzw. macht zumindest glaubhaft, dass er die RKSV-konforme Beschaffung bzw. die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in seiner Sphäre gelegen ist.

Ein solcher Fall ist finanzstrafrechtlich nicht zu verfolgen. Nach der möglichst zeitnahen Aktualisierung müssen in der Folge ohne Verzug die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung, die Erstellung des Startbeleges und die Meldung über Finanz Online sowie die Prüfung des Startbeleges erfolgen.

Pflichten des Unternehmers im Zusammenhang mit der Registrierkasse und der Signaturerstellungseinheit:

Monats- und Jahresbeleg

Monats- und Jahresbelege sind zu signierende Kontrollbelege mit Betrag Null (0) Euro, die mit Monats- bzw. Jahresende zu erstellen sind. Wie diese Belege (automatisch durch die Registrierkasse) zu erstellen sind, ist der Bedienungsanleitung der Registrierkasse zu entnehmen oder klären Sie mit Ihrem Kassenhersteller bzw. -händler. Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Dieser ist jedes Jahr zusätzlich auszudrucken, aufzubewahren und mittels der BMF Belegcheck-App zu prüfen. Der Jahresbeleg muss am letzten Tag der getätigten Umsätze, spätestens bis 31.12., also vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im neuen Jahr, hergestellt werden. Die Frist zur Überprüfung des Jahresbelegs läuft bis 15. Februar des Folgejahres. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat auf den Zeitpunkt der Jahresbelegprüfung keine Auswirkung, eine Anpassung an ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist nicht vorgesehen.

Quartalsweise Sicherung des Datenerfassungsprotokolls

Das vollständige Datenerfassungsprotokoll Ihrer Registrierkasse ist zumindest quartalsweise auf einem externen Datenträger zu sichern. Jede Sicherung ist nach den Vorschriften der BAO mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Ausfall und Wiederinbetriebnahme

Jeder nicht nur vorübergehende Ausfall und jede Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung (länger als 48 Stunden) ist ohne unnötigen Aufschub, innerhalb einer Woche, bekannt zu geben. Jeder nicht bloß vorübergehende Ausfall – d.h. wenn er länger als 48 Stunden andauert – ist über Finanz Online zu melden. Nach Fehlerbehebung ist in diesem Fall auch die Wiederinbetriebnahme entsprechend zu melden. Ist eine Reparatur nicht möglich oder wurden Daten beschädigt, ist die Außerbetriebnahme zu melden.
In der Zwischenzeit können die Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse oder händisch erfasst werden und sind bei Wiederinbetriebnahme nach zu erfassen. Bei der Nacherfassung genügt ein Bezug auf die Belegnummer der händisch erstellten Zweitschriften, welche dann auch unter die Aufbewahrungspflichten der BAO fallen.

Auf Verlangender Behörden „Nullbeleg“

Der Unternehmer hat auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde einen Barumsatz mit Betrag Null (0) zu erfassen und den dafür von der Registrierkasse ausgefertigten Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben. Bei Registrierkassen mit einer Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen ist der Beleg elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Datenträger

Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.

Zusammenfassend soll durch das Datenerfassungsprotokoll eine vollständige, richtige und lückenlose Erfassung aller Geschäftsfälle gesichert sein, und es sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist (elektronisches Radierverbot). Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht des § 132 BAO betrifft auch die in diesem Zusammenhang stehenden Unterlagen, wobei bei einer elektronischen Speicherung eine vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.

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