Pendlerpauschale bei Teilzeitbeschäftigung

Das Pendlerpauschale ist laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates auch bei einer Teilzeitbeschäftigung zuzusprechen, allerdings nur im anteiligen Ausmaß.

Bei einer 1-Tage-Woche wird im Lohnzahlungszeitraum daher – bezogen auf die Arbeitstage – ebenfalls überwiegend gependelt, wenn im Monat wenigstens an ca. 3 Tagen der Arbeitsweg zurückgelegt wird. Besteht eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Stunden pro Woche jedoch derart, dass der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit an 5 Tagen á 4 Stunden nachkommt, muss weiterhin an mindestens 11 Tagen pro Monat (also wie bei einer Vollbeschäftigung) gependelt werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abwarten

Da gegen die Entscheidung jedoch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt wurde, ist Arbeitgebern zu empfehlen, von der Berücksichtigung eines aliquoten Pendlerpauschales bei ihren Teilzeitbeschäftigten vorerst noch abzusehen und die endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten.

Grundsätzlich wird zwischen kleinem und großem Pendlerpauschale unterschieden. Das kleine Pendler-Pauschale kann beantragt werden, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eine Richtung mindestens 20 km ausmacht und die Benützung eines Massenverkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Das große Pendler-Pauschale steht bereits ab mindestens 2 km zu, wenn es unmöglich ist, zumindest die Hälfte des Arbeitsweges mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.

Seit 1. Juli 2008 betragen die Pauschalen jährlich:

Enfernung

kleines Pauschale

großes Pauschale

2 km bis 20 km

 € 342

20 km bis 40 km

 € 630

 € 1.356

40 km bis 60 km

 € 1.242

 € 2.361

über 60 km

 € 1.857

 € 3.372

 

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