Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Wie bereits bekannt, wurde der Nichtraucherschutz in der Gastronomie von der neuen Regierung abgelehnt. Trotzdem gelten seit Anfang Mai verstärkte Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz. Wir wollen Ihnen einige grundsätzliche Aussagen zu diesem Thema näherbringen.

Arbeitsplätze in einem Gebäude

Seit 1. Mai gilt ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten, die in Gebäuden gelegen sind. Einzelne Raucherarbeitszimmer gehören daher der Vergangenheit an, allerdings können
Raucherräume eingerichtet werden. Das geht mit einem umfassenden Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte einher.
Diese Schutznormen sind in einem eigenen Gesetz geregelt, nämlich im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG).

Sonderfall Gastronomie

Ursprünglich hat der Gesetzgeber in diesem Gesetz auch vorgesehen gehabt, dass es auch in Räumen der Gastronomie ab Anfang Mai keine Ausnahmen mehr vom umfassenden Rauchverbot und auch keine Möglichkeit von getrennten Raucherräumen mehr geben sollte. Die aktuelle Regierung hat jedoch diesen Teil des Gesetzes wieder fallen gelassen.
Es lässt sich daher aus dem Arbeitnehmerschutzgesetz zugunsten der, in der Gastronomie beschäftigten, nichtrauchenden Arbeitnehmern kein Rauchverbot ableiten.
Die spezielle Bestimmung im Mutterschutzgesetz ist für werdende Mütter, welche selbst nicht rauchen und in der Gastronomie beschäftigt sind, ebenfalls nicht anwendbar.
In anderen Branchen gilt für Schwangere, dass sie nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden dürfen, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

Rauchen im Büro

Weiters wurde im Arbeitnehmerschutzgesetz das Nichtrauchen am Arbeitsplatz geregelt. Die Unternehmen sind verpflichtet von sich aus unaufgefordert Maßnahmen zu ergreifen, dass nichtrauchende Arbeit­nehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind.
Daher gilt seit Anfang Mai 2018 ein absolutes Rauchverbot für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Dieses Verbot kann auch durch die Zustimmung aller Beteiligten nicht ausgehebelt werden. Auch wenn ausschließlich Raucher in einem Büroraum arbeiten, darf dort nicht mehr geraucht werden. Das Rauchverbot gilt nur für Büroräume, nicht hingegen für Freiflächen.
Zu beachten ist weiters, dass das Rauchverbot auch Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten umfasst!

Zulässigkeit eines Raucherraumes:

Es dürfen einzelne Raucherräume eingerichtet werden, wenn es sich dabei nicht um einen Arbeitsraum handelt. Weiters darf der Tabakrauch nicht in die rauchfreien Bereiche gelangen und das Rauchverbot darf dadurch auch nicht umgangen werden. Aufenthaltsräume, Umkleideräume, Bereitschafts- oder Sanitätsräume dürfen daher niemals als Raucherräume verwendet werden.

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